Rz. 171

Ergänzend zu den Berichtsangaben für die Geschäftssegmente schreibt IFRS 8 ergänzende Angaben vor, die auch dann zu erfüllen sind, wenn das Unternehmen nur ein berichtspflichtiges Segment hat.

 

Rz. 172

Nach IFRS 8.32 sind die Segmenterlöse mit unternehmensexternen Kunden für einzelne Produkte und Dienstleistungen bzw. homogene Produktgruppen und Dienstleistungsbereiche anzugeben. Diese produktorientierte Offenlegungspflicht kann jedoch unterbleiben, falls die Informationsbeschaffung nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist; bei Berufung auf diese Ausnahmeregelung ist jedoch ein gesonderter Hinweis notwendig.[1]

 

Rz. 173

Für geographische Segmente sind – vorbehaltlich der Verfügbarkeit bzw. Ermittlungsfähigkeit mit nicht übermäßig hohen Kosten – nach IFRS 8.33 folgende Informationen erforderlich:

  • Segmenterlöse mit Externen: Hierbei ist zumindest zwischen Inlands- und Auslandsumsätzen zu differenzieren. Darüber hinaus sind betragsmäßig bedeutsame Staaten jeweils separat unter Angabe der Segmenterlöse anzugeben. Weiterhin ist darzulegen, welchen Prinzipien die Zuordnung von Segmenterlösen auf die geographischen Regionen folgt (insbesondere Umsatzerlöse nach Regionen auf Basis des Sitzes der Kunden oder auf Basis des Sitzes der die Umsatzerlöse erzielenden Gesellschaften).
  • Langfristiges Segmentvermögen ohne Finanzinstrumente, ohne latente Steuern und ohne Vermögenswerte im Zusammenhang mit Leistungen nach Beendigung von Arbeitsverhältnissen und ohne aus Versicherungsverträgen entstehende Rechte: Das so abgegrenzte langfristige Segmentvermögen ist zunächst nach dem Standort der Vermögenswerte auf Inland und Ausland aufzuteilen. Befinden sich in einzelnen Staaten wesentliche Vermögenswerte, so sind diese Staaten mit den Werten für das langfristige Vermögen anzugeben.

Sofern die Informationen nicht verfügbar oder nicht zu vertretbaren Kosten beschaffbar sind, ist diese Tatsache anzugeben.

 

Rz. 174

IFRS 8.34 ist anzuwenden, wenn die berichtende Einheit (Konzern bzw. Unternehmen) in einem Segment Umsatzerlöse mit Großkunden tätigt. Als Großkunde ist ein Kunde definiert, mit dem die berichtende Einheit mindestens 10 % der aggregierten Umsätze tätigt. IFRS 8.34 fordert die Angabe der Tatsache, dass ein Großkunde in einem Geschäftssegment vorhanden ist, die Angabe von Umsätzen mit den einzelnen Großkunden und die betroffenen Geschäftssegmente. Die Offenlegung der Identität des Großkunden wird hingegen nicht verlangt.[2]

[1] Vgl. IFRS 8.32 Satz 2.
[2] Vgl. IFRS 8.34 Satz 3 sowie ergänzend Orth/Sultana, in Böcking u. a., Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, C 630 Rz. 126, Stand: 3/2022.

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