aa) Grundlagen

 

Tz. 55

Der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit kann auch nach IFRS nach der direkten und der indirekten Methode ermittelt werden (IAS 7.18). Entgegen DRS 21 wird in IAS 7.19 die Ermittlung nach der direkten Methode empfohlen. Wie nach DRS 21 sind dem Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit auf Erlöserzielung ausgerichtete Aktivitäten zuzuordnen sowie sämtliche Aktivitäten, die nicht bei der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit einzubeziehen sind (IAS 7.14).

bb) Direkte Ermittlung

 

Tz. 56

Bei der direkten Ermittlung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit, sind die Zahlungen dieses Tätigkeitsbereichs unmittelbar auszuweisen. IAS 7 schreibt lediglich den separaten Ausweis der Hauptklassen der Ein- und Auszahlungen ohne konkrete Gliederungsvorgaben vor (IAS 7.18(a)), im Wesentlichen ist die Mindestgliederung nach DRS 21 aber auch für die Kapitalflussrechnung nach IFRS sachgerecht. So sind hier zunächst ebenfalls die Umsatzeinzahlungen (vgl. Tz. 14) und die Auszahlungen an Lieferanten und Beschäftigte auszuweisen. Als konkrete Beispiele für die sonstigen Ein- und Auszahlungen enthält IAS 7 Einzahlungen aus Nutzungsentgelten, Honoraren und Provisionen sowie Ein- und Auszahlungen aus für Handelszwecke gehaltene Kontrakte (IAS 7.14(b), (g), .15).

 

Tz. 57

Abweichungen gegenüber den Vorgaben des DRS 21 können sich nach IAS 7 für die Zuordnung von Zins- und Dividendenzahlungen ergeben. Nach IAS 7 besteht ein Wahlrecht, Ein- und Auszahlungen aus Zinsen und Dividenden der laufenden Geschäftstätigkeit oder der Investitions- (erhaltene Zinsen und Dividenden) bzw. der Finanzierungstätigkeit (gezahlte Zinsen und Dividenden) zuzuordnen. Die Zuordnung hat stetig zu erfolgen und die Ein- und Auszahlungen sind gesondert auszuweisen (IAS 7.31 ff.). Hingegen schreibt DRS 21 die zwingende Zuordnung erhaltener Zinsen und Dividenden zur Investitionstätigkeit (DRS 21.44) und gezahlter Zinsen und Dividenden zur Finanzierungstätigkeit (DRS 21.48) vor. Die zwingende Zuordnung nach DRS 21 hat den Vorteil der besseren unternehmensübergreifenden Vergleichbarkeit. Darüber hinaus stellen erhaltene Zinsen und Dividenden überwiegend Einzahlungen aus Investitionen in das Anlagevermögen und gezahlte Zinsen und Dividenden regelmäßig Auszahlungen für die Aufnahme von Kapital dar, sodass eine Zuordnung zu diesen Tätigkeitsbereichen durchaus sachgerecht ist.[24]

 

Tz. 58

Ferner untersagt IAS 1 die Darstellung von Ertrags- und Aufwandposten als außerordentlich (IAS 1.87, .BC60 ff.). Zwar wurde dieses Verbot nicht in IAS 7 aufgenommen, jedoch wurden mit Einführung des Verbots die entsprechenden Textstellen des IAS 7 gestrichen, die sich mit dem Ausweis außerordentlicher Posten befassten (IAS 7.29 f.). Entsprechend ist dieses Verbot auf den Ausweis außerordentlicher Ein- und Auszahlungen zu übertragen. Durch BilRUG und der Folgeänderung des DRS 21 ist nun auch nach HGB der Ausweis außerordentlicher Posten untersagt, statt dessen sind in der Kapitalflussrechnung nach DRÄS 6 nun Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit Erträgen und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung separat auszuweisen. Diese sind nicht gleichzusetzen mit außerordentlichen Ein- und Auszahlungen, da sie auch Bestandteile der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit umfassen (vgl. Tz. 16). Daher können diese Posten auch nach IFRS separat ausgewiesen werden, wobei der separate Ausweis nicht explizit gefordert wird.

 

Tz. 59

Bezüglich gezahlter Ertragsteuern ergeben sich nach IFRS keine Unterschiede zu DRS 21, sie sind ebenfalls prinzipiell der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen und nur bei eindeutiger Zuordenbarkeit zu einem Geschäftsvorfall eines der beiden anderen Tätigkeitsbereiche bei diesem auszuweisen (IAS 7.21 f.).

[24] Vgl. Antonakopoulos, Unabhängigkeit der Cashflow-Analyse nach neuem Handelsrecht?, in: Fink/Schultze/Winkeljohann (Hrsg.), Bilanzpolitik und Bilanzanalyse nach neuem Handelsrecht, Stuttgart 2010, 349 (361).

cc) Indirekte Ermittlung

 

Tz. 60

Auch zur indirekten Ermittlung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit enthält IAS 7 keine konkreten Gliederungsvorschriften (IAS 7.18(b), .20), die Mindestgliederung nach DRS 21 kann aber auch hier mit nachfolgenden Einschränkungen und Besonderheiten herangezogen werden.

 

Tz. 61

In IAS 7 ist keine von dem Periodenergebnis abweichende Ausgangsgröße vorgesehen (IAS 17.18(b), .20), sodass prinzipiell von diesem auszugehen ist. Vielfach wird jedoch eine abweichende Ausgangsgröße als zulässig erachtet und die Verwendung einer solchen ist gängige Praxis.[25]

 

Tz. 62

Besonderheiten ergeben sich nach IFRS für die Berücksichtigung der Veränderungen von Pensionsrückstellungen sowie von Entsorgungs- und Wiederherstellungsrückstellungen, da beide nicht vollständig GuV-wirksam zu erfassen sind. Bei Pensionsrückstellungen sind die Neubewertungserfolge im OCI zu erfassen (IAS 19.57(d)). Eine Änderung der Höhe der Pensionsrückstellung, die auf die Neubewertung zurückzuführen ist, ist daher weder bei einer Zunahme noch einer Abnahme de...

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