Tz. 13

Bei der direkten Ermittlung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit, sind die Zahlungen dieses Tätigkeitsbereichs unmittelbar auszuweisen. DRS 21 schreibt nachfolgende Mindestgliederung vor (DRS 21.39, E-DRÄS 6).

 
  Einzahlungen von Kunden für den Verkauf von Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen
- Auszahlungen an Lieferanten und Beschäftigte
+ Sonstige Einzahlungen, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
- Sonstige Auszahlungen, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
+ Einzahlungen im Zusammenhang mit Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
- Auszahlungen im Zusammenhang mit Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
-/+ Ertragsteuerzahlungen
= Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit

Direkte Ermittlung des Cashflows

 

Tz. 14

Eine Präzision der Sachverhalte, die unter Einzahlungen von Kunden für den Verkauf von Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen fallen, fehlt. Angemessen ist hier eine Abgrenzung zu den sonstigen Einzahlungen im Einklang mit der Abgrenzung von Umsatzerlösen zu den sonstigen betrieblichen Erträgen (vgl. Kapitel 9 Tz. 6 ff.), sodass hier lediglich Umsatzeinzahlungen auszuweisen sind.[5]

 

Tz. 15

Unter die sonstigen Ein- und Auszahlungen fallen bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens im Wesentlichen die zahlungswirksamen Vorgänge der sonstigen betrieblichen Erträge und Aufwendungen, bei Anwendung des Umsatzkostenverfahren zusätzlich die zahlungswirksamen Aufwendungen der Funktionsbereiche, die nicht auf Material und Personal entfallen (zur Abgrenzung einzelner Posten der GuV vgl. Kapitel 10 Tz. 283 ff.). Zins- und Dividendenzahlungen gehören nach DRS 21 nicht hierzu. Erhaltene Zinsen und Dividenden sind zwingend der Investitionstätigkeit (DRS 21.44) und gezahlte Zinsen und Dividenden der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen (DRS 21.48). Davon betroffen sind jedoch ausschließlich Zinsen, die im Rahmen einer Kapitalüberlassung anfallen (DRS 21.9).

 

Tz. 16

Mit DRÄS 6 wurden die BilRUG-Änderungen nun auch in DRS 21 nachvollzogen. Diese betreffen insbesondere die Streichung der außerordentlichen Posten. In der Folge sind einzelne Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung nunmehr unter den jeweiligen Posten der GuV zu erfassen und im Anhang anzugeben (§ 314 Abs. 1 Nr. 23 HGB). Mit der Darstellung von Erfolgsposten außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung wird ein neues, von dem bisherigen Ausweis außerorden­tlicher Posten abweichendes Konzept eingeführt. Es soll zu einer Angleichung an die IFRS führen unter gleichzeitiger Verbesserung der Erkennbarkeit von Sondereffekten im Abschuss. In diesem Sinne ist Außergewöhnlichkeit unternehmensindividuell im Zeitvergleich zu beurteilen.[6] Vor diesem Hintergrund hat sich der HGB-Fachausschuss des DRSC mit dem Ausweis derartiger Erträge und Aufwendungen und der korrespondierenden Ein- und Auszahlungen in der Kapitalflussrechnung befasst. Hierbei wurden folgende Alternativen diskutiert:

  • Angabe der Beträge im Anhang ohne separaten Ausweis in der Kapitalflussrechnung
  • Ausweis der Erträge und Aufwendungen und der damit korrespondierenden Ein- und Auszahlungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung in der Kapitalflussrechnung

Der HGB-Fachausschuss hat sich für den separaten Ausweis der Beträge in der Kapitalflussrechnung entschieden, da dieser dem Adressaten – i. S. d. Grundsatzes der Klarheit und Übersichtlichkeit – bessere Informationen zur Verfügung stellt (DRÄS 6, DRS 21.B33).

Beispiele für außergewöhnliche Zahlungen, die der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen sein können, sind außergewöhnliche Schadensersatz- oder Strafzahlungen sowie Zahlungen für die Umstrukturierung, Stilllegung oder den Verkauf bedeutender Unternehmensteile und zahlungswirksame Schäden aus nicht versicherten Naturkatastrophen, sofern davon nicht Posten des Anlagevermögens betroffen und die entsprechenden Zahlungen der Investitionstätigkeit zuzuordnen sind.

 

Tz. 17

Gezahlte Ertragsteuern sind prinzipiell der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen. Nur bei eindeutiger Zuordenbarkeit von Ertragsteuern zu einem Geschäftsvorfall eines der beiden anderen Tätigkeitsbereiche, sind sie bei diesem auszuweisen (DRS 21.18 f.). Beispielsweise könnte eine Zuordnung von zu zahlenden Steuern auf Anlagenabgänge im Investitionsbereich oder Steuerwirkungen aus Fremdkapitalzinsen im Finanzierungsbereich erforderlich sein.[7]

[5] Vgl. auch Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 297 HGB Rn. 33.
[6] Vgl. BT-Drucks. 18/5256, 84 f.; Fink/Heyd, StuB 2015, 615.
[7] Vgl. Meyer, Cashflow-Reporting und Cashflow-Analyse, Düsseldorf 2007, 227.

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