Tz. 120
Die interne Berichterstattung und Steuerung bildet die Grundlage der Abgrenzung für die Segmentberichterstattung. Diese muss vorliegen, da die Steuerung eines kapitalmarktorientierten Unternehmens die Implementierung eines internen Berichts- und Steuerungswesens voraussetzt. Dieses muss auch den gesetzlichen Vorgaben zur Früherkennung von Risiken genügen (§ 91 Abs. 2 AktG).
Tz. 121
Eine einheitliche Segmentierung ist nicht zwingend erforderlich. Denkbar wäre insbesondere auch eine gemischte Segmentierung, sofern dies intern der Steuerung dient.
BEISPIEL[62]
Die A-AG produziert vier unterschiedliche Produkte (P1–P4). Die "Produkte 1" und "2" werden in der "Region 1" und die "Produkte 3" und "4" in der "Region 2" hergestellt. Maßgeblicher Entscheidungsträger ist der Vorstand, der die Geschäftsentwicklung überwacht und die Entscheidungen zur Ressourcenallokation für "Region 1" auf Basis der dort produzierten Produkte trifft. Bzgl. "Region 2" findet die Entscheidungsfindung für die Region als Ganzes statt.
Gemischte Segmentierung
P1 | P1 | Region 2 | … | |
---|---|---|---|---|
Umsätze | … | … | … | … |
… | … | … | … | … |
Darstellung im Segmentbericht |
Tz. 122
Wird mehr als ein Segmentierungskriterium verwendet, ist auf die Segmentierung abzustellen, die dem Adressaten am ehesten entscheidungsrelevante Informationen vermittelt. Dies gilt zum Beispiel im Fall von Matrixorganisationen.
Exemplarische Darstellung einer Matrixorganisation
Die Segmentberichterstattung muss sich an der Gesamtsituation des Unternehmens sowie einer praktikablen möglichen internen Steuerung orientieren. Sofern z. B. der Regionalmanager nur schwach ausgeprägte Kompetenzen hat, wären Produkte die eher geeignete Steuerungsperspektive.
Tz. 123
Die Abgrenzung operativer Segmente zeitigt auch Konsequenzen für die Allokation des Geschäfts- oder Firmenwerts und den damit notwendigen Wertminderungstests nach IAS 36. IAS 36.80 verweist bei der Bestimmung von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (cash generating units; CGU) auf IFRS 8. Demnach darf eine CGU maximal so groß wie ein operatives Segment i. S. d. IFRS 8.5 – vor Zusammenfassung – sein.[63]
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