Tz. 161

Gemäß IAS 33.5 stellen bedingt emissionsfähige Aktien Stammaktien dar, die bei Erfüllung festgelegter Kriterien gegen keine oder lediglich eine geringe Gegenleistung emittiert werden. Bei bedingt emissionsfähigen Aktien handelt es sich nicht um bedingtes Kapital, vielmehr beziehen sich die Aktien auf spezifische Sachverhalte. So kann etwa die Vereinbarung bestehen, dass die Veräußerer im Rahmen eines Unternehmenskaufs gegen Aktien nachträglich eine höhere Vergütung erhalten, sofern das erworbene Unternehmen im Anschluss an die Transaktion festgelegte Ziele erreicht.[86]

Keine Schwierigkeiten ergeben sich bei Erfüllung der Bedingungen am Ende der Berichtsperiode. In diesem Fall erfolgt die Einbeziehung der bedingt emissionsfähigen Aktien in die Berechnung des unverwässerten Ergebnisses je Aktie gemäß IAS 33.24 ab dem Zeitpunkt der Erfüllung sämtlicher erforderlicher Bedingungen.

Geht der Zeitraum der Erfüllbarkeit sämtlicher Bedingungen über die Berichtsperiode hinaus, so sind die bedingt emissionsfähigen Aktien bei vorläufiger Einhaltung der Bedingungen ausschließlich zur Berechnung des verwässerten und nicht des unverwässerten Ergebnisses je Aktie heranzuziehen. Die Aktienzahl (Nenner) wird unter der Annahme ermittelt, dass der Bilanzstichtag das Ende des Zeitraums darstellt, bis zu dem die Bedingungen vereinbarungsgemäß erfüllbar sind. Vor diesem Hintergrund wird das Vorliegen der Bedingungen zum Bilanzstichtag geprüft und die sich ergebende Aktienzahl in die Ermittlung des verwässerten Ergebnisses je Aktie einbezogen. Als Erfassungszeitpunkt dient grundsätzlich der Periodenbeginn. Ist der Tag der Vereinbarung dem Periodenbeginn zeitlich nachgelagert, so ist dieser Zeitpunkt heranzuziehen. Bei Nichteintritt der Bedingungen nach der tatsächlich vereinbarten Periode scheidet eine retrospektive Anpassung der Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie gemäß IAS 33.52 aus.[87]

[86] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 42 Rn. 17 und 27.
[87] Wiechmann/Scharfenbeck, in: Beck IFRS-Hdb., § 16 Rn. 27.

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