Tz. 96

Die Abgrenzung der anzugebenden Segmente führt zum eigentlichen Kern der Segmentberichterstattung, die Bereitstellung segmentbezogener Informationen für Zwecke der Bilanzadressaten. Hierzu sind neben den Zahlen der aktuellen Berichtsperiode auch die Zahlen der Vorjahresberichtsperiode darzustellen (DRS 3.43).[42] Bei einem Wechsel in der Struktur der Segmente ist das Vorjahr anzupassen (DRS 3.30) sowie bei einem Wegfall eines Segmentes eine zusätzliche Erklärung zu leisten.

 

Tz. 97

Zunächst sind die anzugebenden Segmente einzeln (DRS 3.25) und auch die Methode der Abgrenzung zu beschreiben (DRS 3.26). Sofern die Abgrenzung in sonstiger Weise (vgl. Tz. 93) durchgeführt wird, sind zusätzlich die den Segmenten zuordenbaren Produkte und Dienstleistungen anzugeben (DRS 3.27). Zudem muss sich der Bilanzersteller nicht auf die vorgeschriebenen Angaben des Standards beschränken. Sofern zusätzliche Angaben zu einem besseren Verständnis beim Bilanzadressaten bzw. zu einem den tatsächlichen Verhältnissen eher entsprechenden Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage beitragen, können diese ebenfalls in die Berichterstattung aufgenommen werden (DRS 3.7).

[42] Wiedmann, in: Ebenroth u. a., HGB, 2. Aufl. 2008, § 297 HGB Rn. 53.

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