Tz. 135

Als ergänzendes Berichtsinstrument zur externen Berichterstattung trägt die Segmentberichterstattung vor allen Dingen den Informationsbedürfnissen der Bilanzadressaten Rechnung. Hierfür muss dem Adressaten zunächst ein Einblick in die Grundlagen der Steuerung gewährt werden, um für diesen die darauf aufbauende Segmentabgrenzung besser verständlich zu machen. Nach IFRS 8.22 sind die folgenden Angaben zu tätigen:

  • Identifikationsfaktoren der Bestimmung berichtspflichtiger Segmente
  • Produktart und/oder Dienstleistung, die den jeweiligen Umsatzerlösen der Segmente zugrunde liegt
 

Tz. 136

Zum besseren Verständnis des wirtschaftlichen Umfelds des Unternehmens bzw. auch der Segmente sind daneben ebenfalls einführende Angaben zur Unternehmenstätigkeit zu machen. Hierdurch soll dem Bilanzadressaten ein Einblick bezüglich der finanziellen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit gegeben werden (IFRS 8.20). Zur Vereinfachung des Verständnisses müssen die nach IFRS 8.23 geforderten quantitativen Segmentpflichtangaben auf die im Konzern geführten Werte übergeleitet werden (IFRS 8.21). Mit der in Kraft getretenen Regelung des AIP 2010–2012 sind Erläuterungen zur Zusammenfassung der Segmente verpflichtend vorgesehen. Dabei ist zwingend auf getroffene Ermessensentscheidungen einzugehen. Daneben werden auch Angaben zur Anwendung der Indikatoren sowie eine Beschreibung der zusammengefassten Segmente gefordert.

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