Tz. 24
Werden die Gliederungsvorschriften den Besonderheiten eines Unternehmens nicht gerecht, kann es gem. § 265 Abs. 6 HGB tunlich sein, zur besseren Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses mit arabischen Zahlen versehene Posten der Bilanz und solche der GuV zu ändern. Existieren Formblätter, sind diese als speziellere Regelung vorrangig.[58] Die Regelung erstreckt sich allein auf mit arabischen Ziffern versehene Posten.[59] Eine Ausnahme wird für § 266 Abs. 2 B IV HGB angenommen (Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks).
Tz. 25
Umgliederungen sind nur schwer denkbar (ggf. Voranstellung von Aufwendungen und Erträgen in der GuV einer Holdinggesellschaft[60]). Umgliederungen sind nur zulässig, wenn durch Besonderheiten der Gesellschaft die Klarheit und Übersichtlichkeit des JA beeinträchtigt werden. Das heißt auch: Solange Klarheit und Übersichtlichkeit bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gegeben sind, darf auch eine "bessere" Gliederung nicht verwendet werden. Sind Klarheit und Übersichtlichkeit des JA beeinträchtigt, muss die neue Gliederung besser sein; Gleichwertigkeit berechtigt noch nicht zur Umgliederung.[61]
Tz. 26
Besteht keine Pflicht zur Abweichung von der Reihenfolge bzw. zu Änderungen der Postenbezeichnungen, können ggf. freiwillig Kurzbezeichnungen[62] bzw. engere Bezeichnungen[63] aufgenommen werden. Unzulässig sind abweichende Einzelbegriffe.[64]
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