Rn. 36

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Beeinträchtigungen der Vergleichbarkeit von aktueller Zahl und VJ-Betrag ergeben sich zunächst i. d. R. in allen Fällen, in denen nach § 265 Abs. 1 von der Darstellung des VJ abgewichen wird (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 265, Rn. 17ff.). Daneben kann eine Vergleichbarkeit auch in folgenden Fällen nicht gegeben sein (vgl. auch ADS (1997), § 265, Rn. 31):

  • Unterschiede im abgebildeten Zeitraum (insbesondere bei Rumpf-GJ);
  • Veränderungen der bilanzierenden Einheit (z. B. durch Verschmelzungen, Spaltungen oder Zukauf unselbständiger Geschäftsbereiche) (vgl. mit a. A. IDW RS HFA 39 (2011), Rn. 6ff., wonach Rechtsformänderungen unschädlich sind und nur Vermögenszugänge i. R.v. Spaltungen/Verschmelzungen beim übernehmenden Rechtsträger sowie Vermögensabgänge bei Spaltungen i. d. R. zu Beeinträchtigungen der Vergleichbarkeit führen);
  • Änderungen in den angewandten Bilanzierungsmethoden.
 

Rn. 37

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

§ 265 Abs. 2 enthält keine Einschränkungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs und gilt damit grds. für alle o. a. Gründe einer eingeschränkten bzw. nicht gegebenen Vergleichbarkeit. Allerdings existiert mit § 284 Abs. 2 Nr. 2 eine gesonderte Vorschrift zur Erläuterung von Auswirkungen, die aus geänderten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden resultieren. Diese Norm ist nach hier vertretener Ansicht als lex specialis zu § 265 Abs. 2 Satz 2f. einzustufen, weshalb eine derart hervorgerufene mangelnde Vergleichbarkeit zwischen aktuellen Zahlen und VJ-Beträgen nicht nach § 265 Abs. 2 Satz 2f., sondern nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 zu erläutern ist (vgl. im Ergebnis ebenso ADS (1997), § 265, Rn. 30).

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