Tz. 44
Die durch IAS 1.77 vorgeschriebene Untergliederung der Bilanzposten kann sowohl in der Bilanz als auch im Anhang vorgenommen werden.[141] IAS 1.79 erweitert diese Wahlmöglichkeit für den Eigenkapitalausweis auf die Eigenkapitalveränderungsrechnung. Die Geschäftsleitung hat ein Ermessen, das durch die in IAS 1.9 verbindlich niedergelegten Ziele des Abschlusses geleitet wird. Die Aufteilung der darzustellenden Informationen zwischen Bilanz und Anhang richtet sich einerseits nach dem individuell zu bestimmenden Adressatenkreis des Abschlusses des Unternehmens und den dort vorherrschenden Verkehrserwartungen und andererseits nach dem Ziel der optimalen Informationsverteilung zwischen Bilanz und Anhang. Sie orientiert sich an den Geboten der Klarheit und Übersichtlichkeit (vgl. Kapitel 5).
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