Tz. 44

Die durch IAS 1.77 vorgeschriebene Untergliederung der Bilanzposten kann sowohl in der Bi­lanz als auch im Anhang vorgenommen werden.[141] IAS 1.79 erweitert diese Wahlmöglichkeit für den Eigenkapitalausweis auf die Eigenkapitalveränderungsrechnung. Die Geschäftslei­tung hat ein Ermes­sen, das durch die in IAS 1.9 verbindlich niedergelegten Ziele des Ab­schlusses geleitet wird. Die Auftei­lung der darzustellenden Informationen zwischen Bilanz und Anhang richtet sich einer­seits nach dem in­dividuell zu bestimmenden Adressatenkreis des Abschlusses des Unter­nehmens und den dort vorherrschenden Verkehrserwartungen und andererseits nach dem Ziel der optimalen Informationsverteilung zwischen Bilanz und Anhang. Sie orientiert sich an den Geboten der Klarheit und Über­sicht­lichkeit (vgl. Kapitel 5).

[141] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 2 Rn. 53: Praxis entscheidet sich in den in IAS 1.78 Satz 3 genannten Fällen überwiegend für die Aufgliederung im Anhang.

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