Tz. 5

Bei § 265 HGB handelt es sich um eine sehr technische Vorschrift, in der die Gliederungsprinzipien behandelt werden. Diese stehen derzeit nicht in der Diskussion, sodass die Vorschrift auch in der Zukunft nicht in den Fokus der Diskussion geraten wird. Das könnte sich aber dann ändern, wenn Anleger verstärkt Bilanzen lesen und verstehen wollen. Auf lange Sicht könnte insbesondere für diese Zielgruppe bei Kapitalmarktprospekten eine bessere Lesbarkeit gefordert werden. Fraglich ist derzeit, wie wegweisend das Prospekthaftungsurteil des BGH zum dritten Börsengang der deutschen Telekom ist. Nach h. M. zutreffende Bilanzangaben (Ausweis eines Buchgewinnes bei bloßer konzerninterner Umhängung) führten gleichwohl wegen Irreführung zur Prospekthaftung.[5] Dann würden die Gliederungsprinzipien des § 265 HGB in die Diskussion geraten, weil sie derzeit zu stark auf den im Bilanzrecht kundigen Leser zugeschnitten sind.

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