Tz. 23

Existieren Posten, sind diese aber nicht passend, dann kann gem. § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB ein neuer Posten hinzugefügt werden. Das ist vor allem bei unternehmens- und branchenspezifischen Besonderheiten der Fall.[55]Typisches Beispiel für alle Branchen ist der Erwerb eines Unternehmens zum negativen Kaufpreis. Hier ist ggf. ein (zusätzlicher) passiver Ausgleichsposten zu bilden, der in keine Kategorie passt.[56] Weiteres allgemeines Beispiel ist der Eigenkapitalausweis qualifizierten Genussrechtskapitals.[57]

[55] ADS, § 265 HGB Rn. 65; Suchan, in: MüKo-BilR, § 265 HGB Rn. 29.
[56] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 265 HGB Rn. 18; Reiner/Haußer, in: MüKo-HGB, § 265 HGB Rn. 17.
[57] Dazu ADS, § 265 HGB Rn. 66; Suchan, in: MüKo-BilR, § 265 HGB Rn. 29.

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