Tz. 35

Die Gliederungsvorgaben des IAS 1 gelten unabhängig von der Rechtsform, der Größe und der Art des Unternehmens für die allgemeinen Einzel- und Konzernabschlüsse erwerbswirt­schaft­li­cher Un­ter­nehmen, die aufgrund gesetzlicher Vor­schriften oder ver­traglicher Ver­einbarungen aufzu­stel­len sind oder freiwillig nach IFRS auf­ge­stellt werden. Das ergibt sich aus IAS 1.2 und IAS 1.4 Satz 2. IAS 1 gilt auch für vollständige Zwischenabschlüsse.

Die Neuregelungen durch die "Amendments to IAS 1: Disclosure Initiative" v. 18.12.2014 gelten für alle Geschäftsjahre die nach dem 31.12.2015 beginnen. Eine frühere Anwendung ist bei entsprechender Angabe in Anhang möglich (IAS 1.139P).

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