Tz. 35
Die Gliederungsvorgaben des IAS 1 gelten unabhängig von der Rechtsform, der Größe und der Art des Unternehmens für die allgemeinen Einzel- und Konzernabschlüsse erwerbswirtschaftlicher Unternehmen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen aufzustellen sind oder freiwillig nach IFRS aufgestellt werden. Das ergibt sich aus IAS 1.2 und IAS 1.4 Satz 2. IAS 1 gilt auch für vollständige Zwischenabschlüsse.
Die Neuregelungen durch die "Amendments to IAS 1: Disclosure Initiative" v. 18.12.2014 gelten für alle Geschäftsjahre die nach dem 31.12.2015 beginnen. Eine frühere Anwendung ist bei entsprechender Angabe in Anhang möglich (IAS 1.139P).
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