Tz. 377

Aufwendungen und Erträge aus der Zeitwertbewertung bei Anwendung des Modells des beizulegenden Zeitwerts sind GuV-wirksam zu erfassen. Eine genauere Verortung des Ausweises in der GuV enthalten jedoch weder IAS 40 noch IAS 1. In sachlicher Hinsicht erscheint ein Ausweis dieser Aufwendungen und Erträge im Finanzergebnis bei Unternehmen sinnvoll, deren Geschäftstätigkeit nicht primär in der Vermietung und dem Halten von Anlageimmobilien liegt. Handelt es sich hingegen um Immobiliengesellschaften, erscheint ein Ausweis der aus Zeitwertänderungen resultierenden Aufwendungen und Erträge im Ergebnis der betrieblichen Geschäftstätigkeit als sachgerecht.[680]Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg empfehlen in der GuV – i. S. der Klarheit und Übersichtlichkeit – einen getrennten Ausweis von Aufwendungen und Erträgen aus Zeitwertänderungen, erachten aber auch einen saldierten Ausweis als zulässig.[681]

Bei der Stilllegung oder beim Abgang einer Anlageimmobilie entsteht häufig ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Nettoveräußerungserlös und dem Buchwert der Anlageimmobilie (Abgangsgewinn/-verlust). Dieser ist in der Periode der Stilllegung bzw. des Abgangs GuV-wirksam unter den sonstigen betrieblichen Erträgen oder Aufwendungen zu erfassen (IAS 40.69).

[680] So auch Böckem/Schurbohm, KoR 2003, 342; Zülch, Die Bilanzierung von Investment Properties nach IAS 40, Düsseldorf 2003, 342 ff.
[681] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 16 Rn. 129.

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