Tz. 244
Die Vorschrift hat einen Vorläufer in § 151 Abs. 4 AktG 1965, die der damaligen Terminologie entsprechend noch auf offene Rücklagen abstellte. Die durch Art. 31 Abs. 1c cc) der 4. EG-Richtlinie bewirkte Änderung führte sachlich dazu, dass die entsprechenden Rücklageposten bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zu bilden sind, während nach früherem Recht wohl die Feststellung des Jahresabschlusses entscheidend war.[480]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen