Tz. 244

Die Vorschrift hat einen Vorläufer in § 151 Abs. 4 AktG 1965, die der damaligen Terminologie entsprechend noch auf offene Rücklagen abstellte. Die durch Art. 31 Abs. 1c cc) der 4. EG-Richtlinie bewirkte Änderung führte sachlich dazu, dass die entsprechenden Rücklageposten bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zu bilden sind, während nach früherem Recht wohl die Feststellung des Jahresabschlusses entscheidend war.[480]

[480] Zur Entstehungsgeschichte siehe auch Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 270 HGB Rn. 1; Reiner, in: MüKo-HGB, § 270 HGB Rn. 2.

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