Tz. 215

§ 268 Abs. 8 HGB ist durch das BilMoG in das HGB-Bilanzrecht eingefügt worden, um Ausschüttungssperren für Beträge zu erreichen, die zwar aus Informationsgründen ausgewiesen werden dürfen (selbstgeschaffene Immaterialgüter) oder müssen (Planvermögen), jedoch nicht zur freien Verfügung der Gesellschafter stehen sollen. Die Vorschrift ist § 269 HGB a. F. nachgebildet.[435] Mit seinem Konzept hat der Gesetzgeber zwar Information durch Bilanz gestärkt, durch die korrespondierende Ausschüttungssperre das Prinzip der stillen Reserven aber nicht aufgegeben. Mit Blick auf die Ausschüttungsfunktion sind die in § 268 Abs. 8 HGB genannten Vermögensgegenstände inexistent.

[435] Gelhausen/Althoff, WPg 2009, 584 (585 f.); Grottel/Huber, in: BeckBilKo, § 268 HGB Rn. 141; Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 268 HGB Rn. 42.

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