Tz. 126

Die Passivseite gibt Auskunft über die Mittelherkunft. Für die maßgeblichen Teile der Aktivseite – nämlich das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen – geht das Gesetz davon aus, dass die entsprechenden Vermögensgegenstände existieren und gibt in den §§ 246 ff., 252 ff. HGB vor, ob und in welcher Höhe sie anzusetzen sind. Daher stellt sich bei § 266 Abs. 2 A. und B. immer wieder die Frage, welche Vermögenswerte welchen Posten zuzuordnen sind. Diese Technik existiert auf der Passivseite mit Blick auf den Ausweis der Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Aber bereits hier lässt sich erkennen, dass römische Ziffern fehlen. Bei der Gesetzesanwendung ist daher nicht ein derartiger Detaillierungsgrad wie beim Ausweis des Anlage- und Umlaufvermögens notwendig. Lediglich deklaratorischen Charakter hat hingegen § 266 Abs. 3 A. HGB. Die Maßstäbe für die Zuordnung für die einzelnen Eigenkapitalposten sind größtenteils § 272 HGB zu entnehmen bzw. müssen sich aus der Auslegung dieser Vorschrift ergeben.[331] Lediglich die Gewinnrücklage ist in § 272 Abs. 3 HGB zwar beschrieben, in § 266 Abs. 3 A.III. HGB jedoch genauer aufgegliedert. Ebensowenig ergibt sich aus dem Gesetz, was ein Gewinnvortrag bzw. Verlustvortrag ist.

[331] Suchan, in: MüKo-BilR, § 266 HGB Rn. 92.

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