Tz. 277

Auch die Pflicht zur Offenlegung ist gesetzlich sanktioniert.[362] Der Betreiber des Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind. Ergibt die Prüfung, dass die offenzulegenden Unterlagen nicht oder unvollständig eingereicht wurden, ist die zuständige Verwaltungsbehörde, das Bundesamt für Justiz, zu unterrichten (§ 329 Abs. 4 HGB). Das Bundesamt für Justiz veranlasst dann ein Ordnungsgeldverfahren gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Gesellschaft (vgl. §§ 335, 335b HGB bzw. § 25 PublG).[363] Werden gesetzlich geforderte Handlungen im Zusammenhang mit der Offenlegungspflicht nicht vorgenommen, kann die Vornahme durch Festsetzung eines Zwangsgeldes erzwungen werden. Gem. § 335 HGB können die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die die Offenlegungspflicht verletzen, mit einem Ordnungsgeld belegt werden. Dazu vgl. Kapitel 18.

[362] Überblick bei Zetzsche, in: KK-RechnR Vor § 325 HGB Rn. 64 ff.
[363] Eine gegen diese Befugnis gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG NJW 2009, 2588; dazu und zu weiteren Kritikpunkten Zetzsche, in: KK-RechnR, Vor § 325 HGB Rn. 34 ff.

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