ZIELSETZUNG

1

In diesem IFRS wird

 

(a)

der Begriff beizulegender Zeitwert definiert,

 

(b)

in einem einzigen IFRS ein Rahmen zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts abgesteckt, und es werden

 

(c)

Angaben zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts vorgeschrieben.

2

Der beizulegende Zeitwert stellt eine marktbasierte Bewertung dar, keine unternehmensspezifische Bewertung. Für einige Vermögenswerte und Schulden stehen unter Umständen beobachtbare Markttransaktionen oder Marktinformationen zur Verfügung. Bei anderen Vermögenswerten und Schulden sind jedoch eventuell keine beobachtbaren Markttransaktionen oder Marktinformationen vorhanden. In beiden Fällen wird mit einer Bemessung des beizulegenden Zeitwerts jedoch das gleiche Ziel verfolgt- nämlich die Schätzung des Preises, zu dem unter aktuellen Marktbedingungen am Bemessungsstichtag ein geordneter Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern stattfinden würde, im Zuge dessen der Vermögenswert verkauft oder die Schuld übertragen würde (aus der Perspektive des als Besitzer des Vermögenswerts bzw. Schuldner der Verbindlichkeit auftretenden Marktteilnehmers geht es also um den Abgangspreis zum Bemessungsstichtag).

3

Ist kein Preis für einen identischen Vermögenswert bzw. eine identische Schuld beobachtbar, bemisst ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert anhand einer anderen Bewertungstechnik, bei der die Verwendung maßgeblicher beobachtbarer Inputfaktoren möglichst hoch und jene nicht beobachtbarer Inputfaktoren möglichst gering gehalten wird. Da der beizulegende Zeitwert eine marktbasierte Bewertung darstellt, wird er anhand der Annahmen bemessen, die Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert bzw. die Schuld anwenden würden. Dies schließt auch Annahmen über Risiken ein. Infolgedessen ist die Absicht eines Unternehmens, einen Vermögenswert zu halten bzw. eine Schuld auszugleichen oder anderweitig zu begleichen, bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts nicht maßgeblich.

4

In der Definition des beizulegenden Zeitwerts liegt der Schwerpunkt auf Vermögenswerten und Schulden, weil diese vorrangiger Gegenstand der bilanziellen Bewertung sind. Darüber hinaus ist dieser IFRS auf die zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens anzuwenden.

ANWENDUNGSBEREICH

5

Dieser IFRS gelangt zur Anwendung, wenn ein anderer IFRS eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreibt oder gestattet oder Angaben über die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verlangt werden (sowie Bewertungen, die – wie der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten – auf dem beizulegenden Zeitwert oder auf Angaben über diese Bewertungen fußen). Die Festlegungen in Paragraph 6 und 7 sind hiervon ausgenommen.

6

Die Bewertungs- und Angabepflichten dieses IFRS gelten nicht für:

 

(a)

anteilsbasierte Vergütungstransaktionen im Anwendungsbereich von IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen;

 

(b)

[Buchstabe (b) anzuwenden ab 1.1.2019:][1] Leasingtransaktionen, die gemäß IFRS 16 Leasingverhältnisse bilanziert werden; und

[Buchstabe (b) anzuwenden bis 30.12.2019:] Leasingtransaktionen im Anwendungsbereich von IAS 17 Leasingverhältnisse; und

 

(c)

Bewertungen, die einige Ähnlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert aufweisen, jedoch kein beizulegender Zeitwert sind, beispielsweise der Nettoveräußerungswert in IAS 2 Vorräte oder der Nutzungswert in IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2017/1986. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres.

7

Die in diesem IFRS vorgeschriebenen Angaben müssen nicht geliefert werden für:

 

(a)

Planvermögen, das gemäß IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird;

 

(b)

Anlagen eines Altersversorgungsplans, die gemäß IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden; und

 

(c)

Vermögenswerte, für die der erzielbare Betrag dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten in Übereinstimmung mit IAS 36 entspricht.

8

Der im vorliegenden IFRS beschriebene Bemessungsrahmen für den beizulegenden Zeitwert findet sowohl auf erstmalige als auch spätere Bewertungen Anwendung, sofern in anderen IFRS ein beizulegender Zeitwert vorgeschrieben oder zugelassen wird.

BEWERTUNG

Beizulegender Zeitwert – Definition

9

In diesem IFRS wird der beizulegende Zeitwert als der Preis definiert, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde.

10

Paragraph B2 beschreibt den allgemeinen Ansatz der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.

Betroffener Vermögenswert oder betroffene Schuld

11

Die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts betrifft jeweils einen bestimmten Vermögenswert bzw. eine bestimmte Schuld. Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts berücksichtigt ein Unternehmen folglich die Merkmale des betreffenden Vermögenswerts bzw. der betreffenden Schuld, die ein Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert bzw. die Schuld am Bemessungsstichtag berücksichtig...

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