[Absatz anzuwenden ab 1.1.2018:] [1] Für jede der folgenden Kategorien gemäß IFRS 9 ist in der Bilanz oder im Anhang der Buchwert anzugeben:

[Absatz anzuwenden bis 30.12.2018:] Für jede der folgenden Kategorien gemäß IAS 39 ist in der Bilanz oder im Anhang der Buchwert anzugeben:

 

(a)

[Buchstabe (a) anzuwenden ab 1.1.2023:][2] erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte, wobei folgende Vermögenswerte getrennt voneinander aufzuführen sind: (i) diejenigen, die beim erstmaligen Ansatz oder danach gemäß Paragraph 6.7.1 des IFRS 9 als solche designiert wurden; ii) diejenigen, die gemäß dem Wahlrecht in Paragraph 3.3.5 des IFRS 9 als solche bewertet wurden; iii) diejenigen, die gemäß dem Wahlrecht in Paragraph 33A von IAS 32 als solche bewertet wurden, und (iv) diejenigen, für die eine erfolgswirksam Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value) gemäß IFRS 9 verbindlich vorgeschrieben ist.

[Buchstabe (a) anzuwenden von 1.1.2018 bis 30.12.2023:] [3] finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wobei diejenigen, die (i) beim erstmaligen Ansatz oder nachfolgend gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7.1 als solche designiert wurden, und diejenigen, für die (ii) eine erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gemäß IFRS 9 verpflichtend ist, getrennt voneinander aufzuführen sind.

[Buchstabe (a) anzuwenden bis 30.12.2018:] finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wobei diejenigen, die (i) beim erstmaligen Ansatz als solche eingestuft werden, und diejenigen, die (ii) gemäß IAS 39 als zu Handelszwecken gehalten eingestuft werden, getrennt voneinander aufzuführen sind;

 

(b)

[Buchstabe (b) gestrichen seit 1.1.2018] [4]

[Buchstabe (b) anzuwenden bis 30.12.2018:] bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen;

 

(c)

[Buchstabe (c) gestrichen seit 1.1.2018] [5]

[Buchstabe (c) anzuwenden bis 30.12.2018:] Kredite und Forderungen;

 

(d)

[Buchstabe (d) gestrichen seit 1.1.2018] [6]

[Buchstabe (d) anzuwenden bis 30.12.2018:] zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte;

 

(e)

[Buchstabe (e) anzuwenden ab 1.1.2018:] [7] finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wobei diejenigen, die (i) beim erstmaligen Ansatz oder nachfolgend gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7.1 als solche designiert wurden, und diejenigen, die (ii) die Definition von "zu Handelszwecken gehalten" gemäß IFRS 9 erfüllen, getrennt voneinander aufzuführen sind.

[Buchstabe (e) anzuwenden bis 30.12.2018:] finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wobei diejenigen, die (i) beim erstmaligen Ansatz als solche eingestuft werden, und diejenigen, die (ii) gemäß IAS 39 als zu Handelszwecken gehalten eingestuft werden, getrennt voneinander aufzuführen sind; sowie

 

(f)

[Buchstabe (f) anzuwenden ab 1.1.2018:] [8] finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.

[Buchstabe (f) anzuwenden bis 30.12.2018:] finanzielle Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.

 

(g)[9]

finanzielle Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.

 

(h)[10]

finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, wobei (i) finanzielle Vermögenswerte, die gemäß IFRS 9 Paragraph 4.1.2.A erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, und (ii) Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die beim erstmaligen Ansatz gemäß IFRS 9 Paragraph 5.7.5 als solche designiert wurden, getrennt voneinander aufzuführen sind.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .
[2] Geändert durch Verordnung (EU) 2021/2036. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnenden Geschäftsjahres. Zur Anwendung siehe auch Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2036.
[3] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .
[4] Gestrichen durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .
[5] Gestrichen durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .
[6] Gestrichen durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .
[7] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .
[8] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .
[9] Hinzugefügt durch Veror...

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