[Paragraf 47 gestrichen ab 1.1.2018:][1]
[Paragraf 47 anzuwenden ab 1.1.2018:][2] Nach ihrem erstmaligen Ansatz hat ein Unternehmen alle finanziellen Verbindlichkeiten unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu den fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Davon ausgenommen sind:
[Paragraf 47 anzuwenden bis 30.12.2018:] Nach ihrem erstmaligen Ansatz sind alle finanziellen Verbindlichkeiten durch das Unternehmen[3] unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Davon ausgenommen sind:
(d) |
Zusagen, einen Kredit unter dem Marktzinssatz zur Verfügung zu stellen. Nach erstmaligem Ansatz hat das Unternehmen, das eine solche Zusage erteilt (außer für den Fall, dass Paragraph 47(a) Anwendung findet), bei deren Bewertung den höheren der beiden folgenden Beträge zugrundezulegen:
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Als gesicherte Grundgeschäfte designierte finanzielle Verbindlichkeiten sind nach den Bilanzierungsvorschriften für Sicherungsgeschäfte der Paragraphen 89-102 zu bewerten.
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