[Paragraf 40 anzuwenden ab 21.12.2008:][1] Führt eine Neubewertung zu einer Verringerung des Buchwerts eines Vermögenswerts, ist die Wertminderung im Ergebnis zu erfassen. Eine Verminderung ist jedoch direkt im sonstigen Ergebnis zu erfassen, soweit sie das Guthaben der entsprechenden Neubewertungsrücklage nicht übersteigt. Durch die im sonstigen Ergebnis erfasste Verminderung reduziert sich der Betrag, der im Eigenkapital unter der Position Neubewertungsrücklage kumuliert wird.

[Paragraf 40 anzuwenden bis 20.12.2008:] Führt eine Neubewertung zu einer Verringerung des Buchwerts eines Vermögenswerts, ist die Wertminderung im Ergebnis zu erfassen. Eine Verminderung ist jedoch in dem Maße direkt vom Eigenkapital unter der Position Neubewertungsrücklage abzusetzen, in dem sie den Betrag der entsprechenden Neubewertungsrücklage nicht übersteigt.

[1] Geändert durch Verordnung/EG 1274/2008.

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