Ein Unternehmen darf eine Rechnungslegungsmethode nur dann ändern, wenn die Änderung

 

(a)

aufgrund eines Standards oder einer Interpretation erforderlich ist; oder

 

(b)

dazu führt, dass der Abschluss zuverlässige und relevantere Informationen über die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen, sonstigen Ereignissen oder Bedingungen auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage oder die Cashflows des Unternehmens vermittelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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