Entscheidungsstichwort (Thema)

Offenlegungspflicht für Jahresabschlüsse von Gesellschaften mbH verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

Soweit eine GmbH als juristische Person Trägerin von Grundrechten sein kann, verletzt die Offenlegungspflicht von § 325 HGB im zugrunde liegenden Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB insbesondere nicht ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ihr Recht auf Berufsausübungsfreiheit. Mögliche Eingriffe in die Grundrechte sind durch die mit der Offenlegung der in § 325 Abs. 1 HGB bezeichneten Rechnungslegungsunterlagen verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls gerechtfertigt.

 

Normenkette

GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1; HGB § 325 Abs. 1, § 335

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG), noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫). Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die angegriffenen Entscheidungen auf einem Verstoß gegen die geltend gemachten Grundrechte der Beschwerdeführerin beruhen. Soweit die Beschwerdeführerin als juristische Person Trägerin der Grundrechte sein kann (Art. 19 Abs. 3 GG), verletzt die Anwendung von § 325 HGB im zugrunde liegenden Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB insbesondere nicht ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG und ihr Recht auf Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Mögliche Eingriffe in die Grundrechte sind durch die mit der Offenlegung der in § 325 Abs. 1 HGB bezeichneten Rechnungslegungsunterlagen verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls gerechtfertigt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2692138

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