Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über
1. |
die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen; |
2. |
die Gründungsprüfung; |
3. |
die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit; |
4. |
die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat; |
5. |
die Zulässigkeit einer Kreditgewährung; |
6. |
die Einberufung der Hauptversammlung; |
7. |
die Sonderprüfung; |
8. |
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung; |
9. |
die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns; |
11. |
die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs; |
11a. |
[1]die Vorlage eines Ertragsteuerinformationsberichts (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und einer Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs; |
12. |
die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln; |
13. |
die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen; |
14. |
den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. |
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