A. Normzweck

 

Rn. 1

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Eingefügt durch das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) vom 10.05.2016 (BGBl. I 2016, S. 1142ff.) ergänzt die Vorschrift des § 333a den § 334 Abs. 2a, der seinerseits ordnungswidriges Verhalten bei Verletzung prüfungsbezogener Pflichten von Mitgliedern eines nach § 324 Abs. 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses adressiert. Sie dient der Umsetzung der Art. 30 Abs. 1, 30a Abs. 1b, 30c sowie 30f der AP-R 2006/43/EG (ABl. EU, L 157/87ff. vom 09.06.2006, ABl. EU, L 158/196ff. vom 27.05.2014). Gravierende Verletzungen prüfungsbezogener Pflichten stellen einen Straftatbestand dar. Die Regelungen gelten unter Verweis auf die Norm des § 335b analog für OHG sowie KG i. S. d. § 264a Abs. 1.

 

Rn. 2

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Gemäß AP-VO (EU) Nr. 537/2014 (ABl. EU, L 158/77ff. vom 27.05.2014) trägt eine "gute Prüfungsqualität [...] zum ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte bei, indem die Integrität und Wirksamkeit der Abschlüsse erhöht wird." AP erfüllen damit eine besonders wichtige gesellschaftliche Funktion (vgl. Erwägungsgrund (1) (auch Zitat)). Hierbei ist es wichtig, detaillierte Vorschriften festzulegen, um sicherzustellen, dass AP bei UN von öffentlichem Interesse (PIE) i. S. d. § 316a Satz 2 die erforderliche Qualität aufweisen und die mit diesen Prüfungen betrauten AP und Prüfungsgesellschaften strengen Anforderungen unterliegen. Ein gemeinsamer rechtlicher Ansatz dürfte die Integrität, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verantwortung, Transparenz und Verlässlichkeit von AP und Prüfungsgesellschaften, die PIE prüfen, stärken und so zur Qualität der AP in der EU und damit auch zu einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt i. S.e. hohen Maßes an Verbraucher- und Anlegerschutz beitragen (vgl. Erwägungsgrund (5)). Vor diesem Hintergrund tragen die Mitglieder des Prüfungsausschusses eine besondere Verantwortung i. S. d. § 334 Abs. 2a (vgl. auch Erwägungsgrund (24) der AP-R 2006/43/EG).

 

Rn. 3

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Bezüglich des § 333a als abstraktem Gefährdungsdelikt vgl. auch HdR-E, HGB § 331, Rn. 4, sowie als sog. Blankettnorm HdR-E, Einf HGB §§ 331–335c, Rn. 40.

B. Tathandlung

 

Rn. 4

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Tatbestand ist das Begehen einer der in § 334 Abs. 2a beschriebenen Handlungen, welches als solches den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit darstellt.

 

Rn. 5

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Sollte sich das Mitglied eines Prüfungsausschusses dafür allerdings einen Vermögensvorteil versprechen lassen oder diesen erhalten, begeht es eine Straftat nach § 333a (vgl. Nr. 1). Der Begriff des Vermögensvorteils findet sich im Tatbestand des Wucher i. S. d. § 291 StGB. Ein "Vermögensvorteil ist jede Verbesserung der Vermögenslage. Der Vorteil muss nicht in Geld bestehen, wohl aber in Geldwert umrechenbar sein; z. B. Arbeitsleistung; Überlassung von Sachen; Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen" (HB-Wirtschaftsstrafrecht (2019), Teil 5/3, Rn. 14). Wie anhand der Beispiele zu sehen, meint Erhalten die Verbringung eines Vermögensvorteils in den mittelbaren oder unmittelbaren Verfügungsbereich des Täters. "Unter dem Sichversprechenlassen ist die Entgegennahme der mit Rechtsbindungswillen erklärten Zusage [...] zu verstehen, seine Leistung tatsächlich zu erbringen; es genügt, dass diese Zusicherung bedingt ist. Die Leistungszusage kann konkludent erfolgen" (NK-StGB (2017), § 291, Rn. 25).

 

Rn. 6

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Alternativ zu Nr. 1 begeht ebenfalls eine Straftat, wer die in § 334 Abs. 2a beschriebene Handlung beharrlich wiederholt (Nr. 2). Das Tatbestandsmerkmal "beharrlich" findet, wenn auch in anderem Zusammenhang, bereits in § 238 StGB Verwendung (vgl. BT-Drs. 18/7902, S. 56). Demgemäß setzt ein "beharrliches Verhalten [...] zunächst eine wiederholte Begehung voraus [...]. Zur wiederholten Begehung muss ferner eine besondere Hartnäckigkeit und eine Missachtung [...] bzw. eine Gleichgültigkeit" (Schönke/Schröder (2019), § 238 StGB, Rn. 25) bezogen auf die Verpflichtungen nach § 334 Abs. 2a hinzukommen.

C. Täterkreis

 

Rn. 7

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§ 333a stellt ein echtes Sonderdelikt dar (vgl. Heymann (2020), § 333a HGB, Rn. 7f.), d. h., mindestens einer der Tatbeteiligten muss ein besonderes persönliches Merkmal aufweisen. Dieses persönliche Merkmal ist hier konkret mit "Mitglied eines nach § 324 Abs. 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses" umschrieben. Andere Tatbeteiligte können etwa Anstifter (vgl. § 26 StGB) oder Gehilfen (vgl. § 27 StGB) sein.

D. Rechtsfolgen

 

Rn. 8

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Mit der Strafnorm für besonders gravierende Verstöße gegen prüfungsbezogene Pflichten von Mitgliedern eines Prüfungsausschusses wird gleichzeitig die Voraussetzung dafür geschaffen, ein vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Aufgaben bei Prüfungsgesellschaften oder PIE auszusprechen. Dafür steht im geltenden deutschen Recht § 70 StGB zur Verfügung (vgl. BT-Drs. 18/7902, S. 55f.). Nach § 335c Abs. 2 Satz 1 hat die Staatsanwaltschaft in Fällen von Klageerhebungen bei Strafverfahren bezüglich § 333a die beim BAFA angesiede...

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