Rn. 39

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die Zusammenfassung der bilanzrechtlichen Straf- und Bußgeldvorschriften im Dritten Buch des HGB soll die Spezialgesetze entlasten und Mehrfachregelungen vermeiden. Dass diese Intention der Gesetzgeber gelegentlich selbst konterkariert, zeigt die unzureichende Kompetenzabgrenzung bei der Überwachung der Einhaltung von Ge- und Verboten nach dem WpHG sowie der Verfolgung der Nichteinhaltung (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.06.2012, WpÜG 8/11, NZG 2012, S. 911 (914f.); Mock, NZG 2012, S. 1332ff.). Durch besagten Beschluss des OLG Frankfurt ist mit Blick auf die Überwachung der RL kap.-marktorientierter UN sowie die Verfolgung der Nichteinhaltung eine (teilweise) Zuständigkeit des BfJ statt der BaFin festgestellt.

 

Rn. 40

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Überdies sollen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten sowie sonstige Pflichtverletzungen so früh wie möglich erfasst werden, weshalb der Gesetzgeber mit den Normen des HGB bereits die Handlungen im Vorfeld der schädigenden Taten unter Strafe, Geldbuße oder Ordnungsgeld stellt. Die Straftaten hat er dabei formell als bloße Äußerungs- und materiell als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet (vgl. Maul, DB 1989, S. 185ff.). Die "Straftatbestände der [... §§ 331ff. sind dabei als sog., d.Verf.] unechte Blankettvorschriften restriktiv auszulegen [...]. Damit ist der Anwendungsbereich der Normen dahingehend eingeschränkt zu interpretieren, dass nur erhebliche bzw. wesentliche Verstöße gegen Bilanzierungspflichten hiervon erfasst werden" (KG Berlin, Beschluss vom 11.02.2010, 1 Ws 212/08, GWR 2010, S. 149).

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