A. Vorbemerkungen

 

Rn. 1

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

§ 242 enthält für alle Kaufleute (unabhängig von der Rechtsform) die Pflicht zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz sowie eines JA.

 

Rn. 1a

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Im Zweiten Unterabschn. (vgl. §§ 242256a) sind die den JA betreffenden Vorschriften enthalten, die für alle Kaufleute gelten. Die ergänzenden – und z. T. abweichenden – Vorschriften über den JA (und Lagebericht) von KapG und PersG i. S. d. § 264a finden sich im Ersten Unterabschn. des Zweiten Abschn. (vgl. §§ 264289f). Während § 242 die Pflicht zur Aufstellung regelt, ergeben sich aus den §§ 243 bis 256a Einzelheiten, vornehmlich Ansatz- und Bewertungsvorschriften, auf deren Kommentierung jeweils verwiesen wird (vgl. speziell zu den Besonderheiten der RL von PersG auch IDW RS HFA 7 (2017)). § 242 begründet die handelsrechtliche Verpflichtung zur Aufstellung eines JA (vgl. zum Verhältnis von HB und StB HdR-E, Kap. 3).

 

Rn. 2

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Der Gesetzgeber verwendet den Begriff "Eröffnungsbilanz" in zwei verschiedenen Zusammenhängen. In § 252 Abs. 1 Nr. 1 wird die periodisch zu Beginn jedes GJ aufzustellende Eröffnungsbilanz angesprochen, deren Wertansätze mit der Schlussbilanz des vorangegangenen GJ übereinstimmen müssen ("Bilanzidentität"). Demgegenüber ist der Begriff in § 242 Abs. 1 i. S.e. Gründungsbilanz ("Geschäftseröffnungsbilanz") zu verstehen, die als Sonderbilanz einmalig zu Beginn des Handelsgewerbes aufzustellen ist.

B. Zur Aufstellung verpflichteter Personenkreis

 

Rn. 3

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die Pflicht zur Aufstellung von Eröffnungsbilanz und JA obliegt – ebenso wie die Buchführungspflicht nach § 238 sowie die Pflicht zur Aufstellung eines Inventars (vgl. § 240) – dem Kaufmann (vgl. zur Frage nach dem hierdurch verpflichteten Personenkreis HdR-E, HGB, § 238, Rn. 4f.). Nicht mehr zur Aufstellung verpflichtet sind diejenigen Personen, die im Zeitpunkt der Abschlusserstellung nicht mehr die Position innehaben, die sie zur Aufstellung verpflichtete. Dies gilt mitunter für während des abgelaufenen GJ ausgeschiedene Gesellschafter einer OHG oder ausgeschiedene Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer (vgl. auch HdR-E, HGB § 245, Rn. 4).

C. Eröffnungsbilanz

I. Pflicht zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz

 

Rn. 4

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die Pflicht, eine Eröffnungsbilanz zu Beginn eines Handelsgewerbes aufzustellen, gilt zunächst für die Neugründung eines kaufmännischen UN. Darüber hinaus ist eine Eröffnungsbilanz z. B. auch aufzustellen bei Übernahme eines bestehenden Handelsgewerbes unter Lebenden bzw. von Todes wegen oder für den Fall, dass durch den Eintritt eines Gesellschafters in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eine OHG oder KG neu entsteht (vgl. ADS (1998), § 242, Rn. 22; MünchKomm. HGB (2020), § 242, Rn. 13f.). Ferner ist die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz bei einer sog. Umgründung (Überführung eines UN von einer Rechtsform in eine andere im Wege der Formalliquidation mit anschließender Neugründung und Einzelrechtsnachfolge) zwingend.

 

Rn. 4a

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Ebenso hat der mittels einer Verschmelzung durch Neugründung (vgl. § 2 Nr. 2 UmwG) entstandene neue Rechtsträger eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, da die Neugründung den Beginn eines Handelsgewerbes i. S. d. § 242 Abs. 1 Satz 1 darstellt (vgl. Staub: HGB (2021), § 242, Rn. 26f.). Die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz ist zudem auch in allen anderen Umwandlungsfällen erforderlich, die zum Entstehen eines neuen Rechtsträgers führen (z. B. Spaltung zur Neugründung; vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2 UmwG).

 

Rn. 4b

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Der bei einem Formwechsel in eine KapG (vgl. § 245 Abs. 1 bis 3 i. V. m. § 220 UmwG) erforderliche Kap.-Nachweis ist nicht durch einen JA, sondern entweder durch eine (ertragswertorientierte) UN-Bewertung oder durch Aufstellung eines gesonderten Vermögensstatus, in dem die VG und Schulden der formwechselnden Gesellschaft zu Zeitwerten gegenüber zu stellen sind, zu erbringen (vgl. IDW RS HFA 41 (2012), Rn. 16, 20; IDW (2021), Rn. F 181). Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der mit dem Formwechsel verbundenen Rechtsträgeridentität, aufgrund dessen ein Verweis auf die §§ 17 Abs. 2, 24 UmwG in den Vorschriften zum Formwechsel (vgl. §§ 190ff. UmwG) fehlt. Aus eben diesem Grund ist auch die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz einer KapG zum Zeitpunkt des Formwechsels nicht geboten (vgl. Staub: HGB (2021), § 242, Rn. 27; IDW (2021), Rn. F 211). Auf die Pflicht, zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Formwechsels, sei es in eine PersG oder eine KapG, eine steuerliche Eröffnungsbilanz aufstellen zu müssen, wird verwiesen (vgl. §§ 14, 25 UmwStG).

 

Rn. 4c

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die Aufstellung einer handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz ist weiterhin nicht erforderlich, wenn Gesellschafter in eine weiterbestehende Gesellschaft ein- oder aus dieser austreten (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2022), § 242 HGB, Rn. 4).

II. Entsprechende Anwendung der für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften

 

Rn. 5

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die Eröffnungsbilanz gibt eine Übersicht über die Vermögens- und Schuldposten zum Gründungszeitpunkt. Sie ist Ausgangspunkt für die nachfolgend aufzustellenden ordentlichen Jahresbil...

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