A. Überblick

I. Gegenstand der Regelung

 

Rn. 1

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Die Vorschrift regelt die RL für die Abwicklung einer GmbH außerhalb eines Insolvenzverfahrens (vgl. Hohner 1997, § 71 GmbHG, Rn. 1).

Sie gilt ebenso für die Fälle, in denen die GmbH aufgelöst wird

- durch einen im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zeitablauf (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG);
- durch Gesellschafterbeschluss (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG);
- durch gerichtliches Urteil oder durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörden in den Fällen der §§ 61 f. GmbHG (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG);
- mit Rechtskraft eines Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG);
- mit Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach den §§ 144a, 144b FGG ein Mangel des Gesellschaftsvertrags oder die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 4 GmbHG festgestellt worden sind (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG);
- durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a FGG (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG);
- durch weitere im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Auflösungsgründe (vgl. § 60 Abs. 2 GmbHG).
 

Rn. 2

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Die neue Regelung entspricht – soweit § 71 Abs. 1 bis 3 GmbHG betroffen sind – in ihrem Kern wörtlich der entspr. gefassten Vorschrift des Aktienrechts (vgl. § 270 AktG), so dass auch in diesem Bereich gleiche Regeln für die AG und die GmbH gelten. Abs. 3 wurde durch das FGG-RG (BGBl. I 2008, S. 2586) modifiziert.

II. Rechtslage

 

Rn. 3

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Aufgrund des BiRiLiG vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355) sind die Vorschriften über die RL in der Liquidation neu gefasst worden. Nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GmbHG sind ›auf die Eröffnungsbilanz und den erläuternden Bericht die Vorschriften über den Jahresabschluss entsprechend anzuwenden‹. Damit wird – im Gegensatz zu der Rechtslage vor dem BiRiLiG – für die Eröffnungsbilanz keine vollständige Neubewertung sämtlicher Vermögenswerte und Verbindl. gefordert, es wird vielmehr an die Buchwerte der Schlussbilanz angeknüpft, die die werbende Tätigkeit abschließt. Diese Schlussbilanz der werbenden Tätigkeit ist auf den Tag aufzustellen, der der Liquidationseröffnungsbilanz vorausgeht (vgl. Rasner 1997, § 71 GmbHG, Rn. 2).

 

Rn. 4

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Diese Kontinuität gilt jedoch nicht ohne Ausnahme und nicht uneingeschränkt. In § 71 Abs. 2 Satz 3 GmbHG ist bestimmt, dass VG des AV wie UV zu bewerten sind, ›soweit ihre Veräußerung innerhalb eines übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen‹. Treffen diese Voraussetzungen zu, müssen VG des AV nach dem strengen NWP (vgl. § 253 Abs. 4) bewertet werden. Sie sind also höchstens mit dem Börsen- oder Marktpreis am Stichtag der Liquidationseröffnungsbilanz oder mit dem ihnen an diesem Stichtag beizulegenden Wert anzusetzen. Dieser Wert wird häufig deutlich niedriger sein als der Buchwert, mit dem der VG im Rahmen des AV bewertet worden war.

 

Rn. 5

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Neben dieser gesetzl. bestimmten Ausnahme gibt es weitere Ausnahmen vom Grundsatz der Kontinuität, die sich aus den veränderten Umständen ergeben, die der Liquidationsbeschluss auslöst. Der Umfang dieser weiteren Ausnahmen hängt davon ab, wie die durch § 71 Abs. 2 Satz 2 GmbHG geforderte ›entsprechende‹ Anwendung der Vorschriften über den JA auszulegen ist. Die h. M. nimmt eine Auslegung i. e. S. vor. Sie geht davon aus, dass sich aus der Formulierung ›entsprechend‹ keine inhaltlichen Einschränkungen für die Gestaltung der Liquidations-RL ableiten lassen und ein Abweichen von den Vorschriften des HGB grds. nur aufgrund gesonderter gesetzl. Regelungen möglich sei (vgl. Förschle, G./Deubert, M. 1996, S. 1744; Hohner 1997, § 71 GmbHG, Rn. 23; i. E. auch Scherrer, G./Heni, B. 1996, S. 682; Schmidt 1995, § 71 GmbHG, Rn. 20 ff.).

Diese Auffassung ist indes weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Gesetzeszweck zu entnehmen, noch berücksichtigt sie in hinreichendem Maße die Besonderheiten des Liquidationsverfahrens (vgl. hierzu auch Jurowsky, R. 1997, S. 1785 f.). Das Liquidationsverfahren bezweckt die Herbeiführung der vollständigen Beendigung der Gesellschaft und die Auskehrung des Restkap. in Form des Liquidationsüberschusses an die Gesellschafter. Damit einher geht das Interesse der Gesellschafter, die Höhe des Liquidationsüberschusses zu erfahren, welcher durch die ›Versilberung‹ des vorhandenen Restvermögens erzielt werden wird. Gleichzeitig dient das Liquidationsverfahren dem Schutz der Gläubiger, indem § 73 GmbHG eine totale Ausschüttungssperre verhängt, solange nicht die Tilgung oder Sicherstellung der Schulden erfolgt und das Sperrjahr abgelaufen ist.

Das Liquidationsverfahren bezweckt demnach Gesellschafter- und Gläubigerschutz gleichermaßen. Erreicht wird dieser Zweck zum einen durch die Aufstellung der Liquidationseröffnungsbilanz und die damit einhergehende Inventarisierung des Vermögens und der Schulden der G...

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