Rn. 903

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

"Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist" (§ 286 Abs. 1; § 160 Abs. 2 AktG). Den Organen der Gesellschaft bleibt keine Wahl; sie müssen entscheiden, ob das Wohl der BRD oder eines ihrer Länder berührt sein kann (z. B. bei Übernahme öffentlicher Aufträge, zum Umfang von Lieferungen an das Militär oder an die Polizei, bei Verpflichtung zur Verschwiegenheit, die von der öffentlichen Hand auferlegt wurde, Verletzung der §§ 93ff. StGB etc.). Bejahendenfalls muss eine Berichterstattung unterbleiben. Über die Inanspruchnahme der Schutzklausel ist im Anhang nicht zu berichten (vgl. ADS (1995), § 286, Rn. 17; HdR-E, AktG § 160, Rn. 25). Die Schutzklausel bezieht sich auf sämtliche Anhangangaben (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 286 HGB, Rn. 3; Bonner HGB-Komm. (2020), § 286, Rn. 24; ADS (1995), § 286, Rn. 6; a. A. KK-RLR (2011), § 286 HGB, Rn. 11, wonach sich die Schutzklausel nicht auf solche Angaben erstreckt, die aufgrund eines Wahlrechts in den Anhang aufgenommen wurden).

 

Rn. 904

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Bei der Entscheidung der Frage, ob die Schutzklausel in Anspruch zu nehmen ist, ist die "Einschaltung einer Behörde weder zweckmäßig noch erforderlich" (Semler (1980), S. 181; Herv.d. d.Verf.).

 

Rn. 905

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Bei der Auslegung der Gesetzesbestimmung in dem Sinne, dass "im Interesse der [...] Informationsvermittlung" (Selchert/Karsten, BB 1985, S. 1889 (1890)) eine "enge Auslegung der Schutzklausel geboten" (Beck Bil-Komm. (2020), § 286 HGB, Rn. 2) sein müsse, sollte man bedenken, dass bei einem Normwiderspruch (Informationsvermittlung gegen das Wohl der BRD oder eines ihrer Länder) die Jurisprudenz Regeln entwickelt hat, in deren Hintergrund als Postulat die Einheit und Widerspruchslosigkeit der Rechtsordnung steht. Eine dieser Regeln lautet "lex superior derogat legi inferiori". Das Wohl der BRD oder eines ihrer Länder kann im Zweifel Informationsinteressen vorgehen.

 

Rn. 906–910

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

vorläufig frei

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