Rn. 25

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Nach der sog. Schutzklausel gemäß § 160 Abs. 2 AktG besteht keine Berichterstattungspflicht, wenn das Wohl der BRD oder eines der Bundesländer ein Unterbleiben erforderlich macht. § 160 Abs. 2 AktG bezieht sich auf die Angabepflichten nach § 160 Abs. 1 AktG. Es gilt eine allg. Subsidiarität, d. h., es ist stets das mildeste Mittel zu wählen (vgl. AktG-GroßKomm. (2006), § 160, Rn. 40f.; Hüffer-AktG (2018), § 160, Rn. 15). Ein Hinweis auf den Gebrauch der – im Übrigen mit § 286 Abs. 1 wörtlich übereinstimmenden (vgl. Brönner/Bareis (2016), Rn. B 3115) – Schutzklausel hat dabei vom Sinn und Zweck des § 160 Abs. 2 AktG her zu unterbleiben (vgl. ebenso KK-AktG (2015), § 160, Rn. 52; AktG-GroßKomm. (2006), § 160, Rn. 40; Hüffer-AktG (2018), § 160, Rn. 15).

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