Rn. 38

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Eine Tat nach § 333 wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag verfolgt (vgl. § 333 Abs. 3). Antragsberechtigt ist allein die vom Täter geprüfte KapG, in einem Konzern diejenige Gesellschaft, die den KA aufzustellen hat. Dieses Antragsrecht ist durch das gesetzliche Vertretungsorgan auszuüben (absolutes Antragsdelikt).

 

Rn. 39

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Der (Straf-)Antrag ist gemäß § 77b Abs. 1 StGB innerhalb einer Frist von drei Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tags, an dem der Antragsberechtigte von der Tat sowie der Person des Täters Kenntnis erlangt hat. Bei einem aus mehreren Personen zusammengesetzten Organ ist die Kenntnis sämtlicher Mitglieder erforderlich, soweit sie ihre Vertretung nur gemeinschaftlich ausüben können.

 

Rn. 40

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Besagter Antrag ist bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll einzureichen, bei einer anderen Behörde schriftlich (vgl. § 158 Abs. 2 StPO). Er kann jederzeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zurückgenommen werden. Dies wiederum hätte die Einstellung des Verfahrens zur Folge; ein erneuter Antrag wäre in diesem Fall dann nicht mehr zulässig (vgl. § 77d Abs. 1 Satz 3 StGB).

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