Rz. 49

Nach § 333 Abs. 3 HGB wird die Verletzung der Geheimhaltungspflicht nur auf Antrag verfolgt. Der Strafantrag ist Strafverfolgungsvoraussetzung. Antragsberechtigt ist nur die KapG. Kein Antragsrecht haben TU, GemeinschaftsUnt und assoziierte Unt, auch wenn deren Geheimnisse verletzt wurden. Das Antragsrecht wird durch den gesetzlichen Vertreter der KapG ausgeübt.

 

Rz. 50

Der Strafantrag ist nach § 77b Abs. 1 StGB binnen einer Frist von drei Monaten zu stellen. Diese Frist beginnt nach § 77b Abs. 2 Satz 1 StGB mit Ablauf des Tags, an dem das gesetzliche Vertretungsorgan von Tat und Person des Täters Kenntnis erlangt hat. Besteht das Vertretungsorgan aus mehreren Personen, so ist die Kenntnis aller Mitglieder erforderlich, soweit sie ihre Vertretung nur insgesamt ausüben können.[1]

 

Rz. 51

Der Strafantrag ist nach § 158 Abs. 2 StPO schriftlich oder zu Protokoll bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu stellen. Er kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens nach § 77d Abs. 1 StGB zurückgenommen werden. Zu beachten ist dabei aber die negative Kostenfolge des § 470 Abs. 1 Satz 1 StPO. Ein erneuter Strafantrag bleibt zudem verwehrt, § 77d Abs. 1 StGB.

 

Rz. 52

Durch Erklärung gegenüber dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft ist ein Strafantragsverzicht möglich.

[1] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 333 HGB Rn 56; Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 333 HGB Rn 73; Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 333 HGB Rz 22.

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