Rn. 71

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 268 Abs. 1 (a. F.) darf bzw. durfte die Bilanz "auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten ‚Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag’ und ‚Gewinnvortrag/Verlustvortrag’ der Posten ‚Bilanzgewinn/Bilanzverlust’; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten ‚Bilanzgewinn/Bilanzverlust’ einzubeziehen und in der Bilanz gesondert anzugeben. Die Angabe kann auch im Anhang gemacht werden" (§ 268 Abs. 1). Diese Angabepflicht wurde durch das BilRUG in § 285 Nr. 34 überführt (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 881ff.).

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