Rn. 30

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Tatbestände des § 332 Abs. 2 stellen eine Qualifikation zu § 332 Abs. 1 dar. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter gegen Entgelt oder mit der Absicht gehandelt hat, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

1. Handeln gegen Entgelt

 

Rn. 31

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB ist unter dem Begriff des Entgelts i. S. d. § 332 Abs. 2 Satz 1 jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung zu verstehen. Erfasst wird dabei nur eine vermögenswerte Gegenleistung. Immaterielle und solche Vorteile, die nicht in einem Austauschverhältnis stehen und mit der Tat dem Täter zufließen, scheiden daher aus (vgl. Lackner/Kühl (2018), § 11 StGB, Rn. 22). Nicht erforderlich ist damit die ausdrückliche Vereinbarung von Geldzahlungen. Unerheblich ist weiterhin, ob die Gegenleistung auch tatsächlich erbracht wird (vgl. Fischer-StGB (2021), § 11, Rn. 31); entscheidend ist, dass sie vor der Tat vereinbart wurde und vonseiten des Täters erstrebt wird. Wird erst später eine Zahlungsvereinbarung getroffen, so führt dies grds. nicht mehr zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestands (vgl. Heymann (2020), § 332 HGB, Rn. 37). Die übliche Vergütung des AP für seine Tätigkeit stellt kein Entgelt i. S. d. § 332 Abs. 2 Satz 1 dar. Schließlich muss das Entgelt gerade für das strafbare Verhalten gezahlt werden.

2. Bereicherungsabsicht

 

Rn. 32

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Beabsichtigt der Täter mit seinem Verhalten die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für sich oder einen anderen, so liegt eine Bereicherungsabsicht i. S. d. § 332 Abs. 2 Satz 1 vor. Als ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss hier angesehen werden, dass der Täter die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils beabsichtigt. Die mit der Qualifikation verbundene Erhöhung des Strafmaßes rechtfertigt sich dadurch, dass der Täter einen Vorteil erlangen will, auf den er keinen Anspruch hat (vgl. Heymann (2020), § 332 HGB, Rn. 38ff.). Der Beweggrund des Täters zur Tat und seine Absicht müssen die Erzielung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils sein (dolus directus 1. Grads). Indessen ist der tatsächliche Eintritt einer Bereicherung nicht erforderlich.

3. Schädigungsabsicht

 

Rn. 33

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Beabsichtigt der Täter durch die Tat, einem anderen einen Nachteil zuzufügen, so handelt er in Schädigungsabsicht i. S. d. § 332 Abs. 2 Satz 1. Nahe liegt, dass durch ein Verhalten entsprechend § 332 Abs. 1 zunächst die betroffene KapG selbst geschädigt wird. Die Wortwahl in § 332 Abs. 2 Satz 1 ("einen anderen") lässt indes auch Schädigungen eines jeden anderen zu. Umstritten ist, ob sich die Schädigungsabsicht auf einen Vermögensnachteil beziehen muss (vgl. so mitunter Heymann (1999), § 332 HGB, Rn. 37; MünchKomm. StGB (2019), § 332 HGB, Rn. 66) oder auch jeder andere beabsichtigte Nachteil ausreicht (vgl. etwa Beck Bil-Komm. (2020), § 332 HGB, Rn. 45ff.; Heymann (2020), § 332 HGB, Rn. 41, m. w. N.). In jedem Fall muss es die Absicht (dolus directus 1. Grads) des Täters sein, mit der Tat jemandem einen Nachteil irgendeiner Art zuzufügen. Es kommt auch hier nicht darauf an, dass der beabsichtigte Nachteil wirklich eintritt.

4. Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE)

 

Rn. 33a

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

§ 332 Abs. 2 Satz 2 gilt speziell für diejenigen Fälle, bei denen der AP vorsätzlich einen inhaltlich unrichtigen BV zu dem JA, EA oder KA einer KapG erteilt, die ein UN von öffentlichem Interesse (PIE) i. S. d. § 316a Satz 2 ist.

 

Rn. 33b

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Diese – im Zuge des sog. Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) vom 03.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1534ff.) vollzogene – Strafschärfung sei erforderlich, "weil das Vertrauen in die Richtigkeit des – im Gegensatz zum internen Prüfungsbericht – offengelegten und damit für jedermann einsehbaren Bestätigungsvermerks bei der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse mit großem Adressatenkreis in hohem Maße schützenswert und eine Unredlichkeit des Prüfers in diesen Fällen besonders verwerflich ist." Dem potenziellen Täterkreis soll dadurch die besondere Schwere deutlich vor Augen geführt werden, um redliches Verhalten und damit letztlich die Qualität der AP zu fördern (vgl. BT-Drs. 19/26966, S. 106 (auch Zitat)).

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