Rn. 112

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Für in Fremdwährung geleistete oder erhaltene Anzahlungen erübrigt sich – ebenso wie beim EK als bloßem Saldoposten (vgl. HGB-HandKomm. (2020), § 256a, Rn. 16; zum Umgang mit noch nicht eingeforderten ausstehenden Pflichteinlagen in Fremdwährung Beck Bil-Komm. (2020), § 256a HGB, Rn. 158; Beck-HdR, B 780 (2013), Rn. 55f.) in aller Regel eine Währungsumrechnung i. R.d. Folgebewertung, da grds. kein Fremdwährungsrisiko mehr besteht. Obgleich diese Posten formal den Charakter von Forderungen bzw. Verbindlichkeiten besitzen, werden sie prinzipiell nicht durch eine (Rück-)Zahlung beglichen; vielmehr erfolgt ihr Ausgleich konzeptionell durch die Erbringung einer Gegenleistung, womit auch in diesem Fall eine Vermögensauswirkung durch Wechselkursänderungen nach dem Zeitpunkt der Ersterfassung regelmäßig ausscheidet (vgl. HB-BilMoG (2010), Kap. 2/8/4, S. 499 (515)). Lediglich im Fall einer Leistungsstörung, die eine Rückgewähr der Anzahlungen wahrscheinlich erscheinen lässt, ist eine Umrechnung der Beträge erforderlich; insoweit gilt das unter HdR-E, HGB § 256a, Rn. 111, zu RAP Gesagte sinngemäß.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge