Rn. 404d

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Maßgeblich für die willkürfreie Abgrenzung des Bankbuchs ist die interne Risikosteuerung des Instituts. Dies ist konform mit Abschnitt BTR 2.3 der MaRisk. Soweit Institute das Zinsrisiko auf der Basis verschiedener Bestände bzw. Bücher steuern, ist die verlustfreie Bewertung auch auf der Basis dieser einzelnen Bankbücher durchzuführen. Das einzelne Bankbuch ist Gegenstand der imparitätischen Einzelbewertung.

Naturgemäß kann es bei der Frage, wie umfassend das einzelne Bankbuch ist, zu Abgrenzungsproblemen kommen. Wird bspw. das Zinsspannenrisiko innerhalb der Bank durch mehrere Einheiten (Bestand der jeweiligen Abteilungen) gesteuert, die auf einer übergeordneten Ebene einer operativen zusammengefassten Steuerung sämtlicher "Unterbankbücher" unterliegen, können diese einzelnen "Unterbankbücher" zu dem zu bilanzierenden Bankbuch zusammengefasst werden. Entscheidend ist dabei, dass die übergeordnete Steuerung nachweislich auch tatsächlich stattfindet und nicht nur in einer reinen zusammengefassten Berichterstattung besteht. Eine Zusammenfassung mehrerer "Unterbankbücher" zu dem imparitätisch einzeln zu bewertenden Bankbuch nur zum Zweck der Verrechnung von stillen Lasten mit stillen Reserven der verschiedenen "Unterbankbücher" ist nicht zulässig (vgl. Scharpf/Schaber, DB 2011, S. 2045 (2047f.)).

Soweit bei Vorhandensein mehrerer Bankbücher (z. B. Baufinanzierungen, Corporate-Geschäft, Retail-Geschäft, Förderkredite etc.) bei einem oder mehreren Bankbüchern Verlustüberhänge ermittelt werden, sind diese stets als Drohverlustrückstellung abzubilden. Sie dürfen nicht mit "Gewinnüberhängen" aus den anderen Bankbüchern verrechnet werden.

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