Rn. 133

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die IFRS kennen keine den §§ 266, 275 entsprechenden detaillierten Gliederungsvorschriften (vgl. HdR-E, HGB § 266; HdR-E, HGB § 275). Daher fehlt der Raum für verschiedene der in § 265 enthaltenen Regelungen. Allerdings enthalten das Rahmenkonzept (RK) grds. unverbindliche sowie IAS 1 verpflichtend zu beachtende Vorschriften, die als Pendant zu verschiedenen Normen des § 265 angesehen werden können:

  • Beibehaltung der Darstellung, sofern eine Änderung nicht entweder anderweitig durch einen IFRS gefordert wird oder zu einer angemesseneren Darstellung führt (vgl. IAS 1.45; ED/2019/7.33);
  • gesonderte Darstellung jedes wesentlichen Postens; Zusammenfassung unwesentlicher Beträge mit Beträgen ähnlicher Natur und Funktion (vgl. IAS 1.29);
  • IAS 1.38 (ED/2019/7.34): Forderung nach Vergleichsinformationen hinsichtlich der vorangegangenen Periode (auch bei verständnisnotwendigen narrativen und beschreibenden (Anhang-)Angaben; Regelung des Vorgehens bezüglich der VJ-Zahlen bei Darstellungsänderungen (vgl. IAS 1.41; ED/2019/7.40);
  • Forderung nach zusätzlichen Posten, Überschriften und Zwischensummen, soweit dies notwendig ist, um die VFE-Lage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen (vgl. IAS 1.55; IAS 1.85; ED/2019/7.42);
  • IAS 1.57 (ED/2019/7.83): Möglichkeit zur Änderung von Postenbezeichnungen ebenso wie der Postenreihenfolge in der Bilanz, um Informationen zu liefern, die für ein Gesamtverständnis der Vermögens- und Finanzlage erforderlich sind;
  • Notwendigkeit einer weiteren Aufgliederung der für die Bilanz und (Gesamt-)Ergebnisrechnung verlangten Posten entweder in den Rechenwerken oder im Anhang (vgl. IAS 1.77; IAS 1.86; IAS 1.97; ED/2019/7.66).

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