Rn. 321

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Nach IAS 1.10(c) respektive ED/2019/7.10(c) hat ein vollständiger IFRS-Abschluss stets eine EK-Veränderungsrechnung zu umfassen. Diese muss ihrerseits nach IAS 1.106 (ED/2019/7.89) folgende Informationen enthalten:

  • Gesamtergebnis der Berichtsperiode;
  • Auswirkungen rückwirkender Anwendungen oder Anpassungen nach IAS 8 für sämtliche EK-Komponenten;
  • Überleitungsrechnungen für die Buchwerte aller EK-Komponenten vom Beginn bis zum Ende des GJ, aus denen die jeweiligen Veränderungen aus dem Gewinn und Verlust, sonstigem Ergebnis (OCI) und Transaktionen mit UN-Eigentümern ersichtlich werden.

Die Regelungen des IAS 1.106ff. (ED/2019/7.89ff.) stellen in Bezug auf die Aufgliederung und Darstellung des Jahresüberschusses und Gewinn- bzw. Verlustvortrags detailliertere Anforderungen als § 268 Abs. 1. Hinsichtlich der Berücksichtigung einer teilweisen oder vollständigen Ergebnisverwendung in der Bilanz geben die IFRS indes keine Regelung vor. IAS 10.10 regelt lediglich, dass Beschlüsse, die nach dem Abschlussstichtag getroffen werden, nicht bei der Bilanzaufstellung berücksichtigt werden dürfen.

 

Rn. 321a

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Hinsichtlich der Behandlung eines "Nicht durch EK gedeckten Fehlbetrags" nach § 268 Abs. 3 existiert im Normengefüge der IFRS keine gesonderte Regelung (vgl. Küting/Grau, DB 2014, S. 729 (735f.)).

 

Rn. 321b

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Gemäß IAS 1.60 (ED/2019/7.84) hat ein UN kurz- und langfristige Vermögenswerte als getrennte Gliederungsgruppen in der Bilanz abzubilden, sofern nicht eine Darstellung nach der Liquidität zuverlässiger und relevanter ist. Werden in einem Bilanzposten Beträge zusammengefasst, von denen erwartet wird, dass sie (a) innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem BilSt und (b) außerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem BilSt realisiert werden, so ist derjenige Betrag gesondert anzugeben, von dem erwartet wird, dass er nach mehr als zwölf Monaten realisiert wird (vgl. IAS 1.61; ED/2019/7.85). Für die Angabe langfristiger Schulden gilt das für langfristige Vermögenswerte Gesagte entsprechend.

 

Rn. 321c

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Gemäß IAS 1.32 (ED/2019/7.29) dürfen Vermögenswerte und Schulden nicht miteinander saldiert werden. Damit ist hinsichtlich der Behandlung erhaltener Anzahlungen nach wohl h. M. ein (offenes) Absetzen vom Vorratsvermögen prinzipiell unzulässig bzw. ein Ausweis als Verbindlichkeit obligatorisch (vgl. mit guten Argumenten a. A. Küting/Reuter, KoR 2006, S. 1 (3f.), m. w. N.) – so explizit derweil auch IFRS 15.106, wonach eine kundenseitig erhaltene Anzahlung entsprechend der spezifischen Ausweisregelungen als vertragliche Schuld (contract liability) bilanziert werden muss (vgl. Hayn/Waldersee (2014), S. 211; Haufe IFRS-Komm. (2022), § 25, Rn. 262ff.).

 

Rn. 322–323

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

vorläufig frei

 

Rn. 323a

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Nach IFRS ist der aktivische Ausweis eines Disagios nicht vorgesehen (vgl. dazu HdR-E, HGB § 250, Rn. 103).

 

Rn. 324

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Vgl. zu den Regelungen der IFRS, die sich mit Eventualverbindlichkeiten (contingent liabilities) befassen, HdR-E, HGB § 251, Rn. 81ff. Solche Eventualverpflichtungen, zu denen auch die in § 251 kodifizierten Haftungsverhältnisse zählen, werden in einem IFRS-Abschluss nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts von künftigen Ereignissen, die zu einer Inanspruchnahme führen (können), unterschiedlich behandelt.

 

Rn. 325

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Gilt der Eintritt einer Verpflichtung als wahrscheinlich ("probable = more likely than not to occur"), so ist eine Rückstellung zu bilden, sofern der Betrag vernünftig geschätzt werden kann. Ist ein Eintritt dagegen (sehr) unwahrscheinlich ("remote"), sind zu den betreffenden Haftungsverhältnissen keinerlei Angaben zu machen. Dies ist bei den meisten Haftungsverhältnissen, die nach § 268 Abs. 7 angabepflichtig sind, auch der Fall. Eine Ausnahme gilt für bestimmte Garantieverpflichtungen, die auch dann anzugeben sind, wenn sie als "remote" klassifiziert werden. Eine Angabepflicht besteht stets, wenn ein Eintritt nach vernünftiger Beurteilung als möglich erachtet wird ("possible = more than remote but less than probable"). Dem steht der Fall gleich, dass die Bildung einer Rückstellung unterbleibt, weil ihre Höhe ausnahmsweise nicht verlässlich geschätzt werden kann (vgl. IAS 37.26). Abweichend zum HGB besteht nach IAS 37 eine Angabepflicht nicht nur für vertragliche, sondern auch für gesetzliche Haftungsverhältnisse (vgl. Beck Bil-Komm. (2014), § 251 HGB, Rn. 60).

 

Rn. 326

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Haftungsverhältnisse gegenüber verbundenen und assoziierten UN fallen zusätzlich unter die Angabepflichten zu nahe stehenden UN und Personen i. S. d. IAS 24. Bürgschaften und Sicherheiten werden in IAS 24.21(h) explizit (beispielhaft) als angabepflichtige Geschäftsvorfälle erwähnt. Neben den Haftungsverhältnissen gegenüber diesen UN sind nicht nur die zugunsten von ihnen, sondern auch die von ihnen zugunsten...

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