Rn. 40a

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Art. 30a Abs. 2 der R 2017/1132 verpflichtet einen EU-Mitgliedstaat u. a. dazu, andere Mitgliedstaaten zu informieren, sofern eine KapG aus dem eigenen Staat, die Zweigniederlassungen in den anderen Mitgliedstaaten unterhält, Änderungen ihrer Unterlagen der RL eingereicht hat. Die Mitgliedstaaten, die solche Mitteilungen empfangen, müssen dann gemäß Art. 30a Abs. 2 (letzter Halbsatz) der R 2017/1132 dafür sorgen, dass diese Änderungen auch bei ihnen offengelegt werden.

Den Erhalt solcher Mitteilungen durch die das UN-Register führende Stelle regelt der durch das DiRUG neu gefasste § 9b Abs. 4. Zur Umsetzung der Pflicht, für eine Offenlegung solcher Änderungen zu sorgen, wurde § 325a durch das DiRUG um einen Abs. 4 erweitert (vgl. BT-Drs. 19/28177, S. 88f.). Danach hat die das UN-Register führende Stelle die KapG zur Offenlegung der Änderung(en) aufzufordern, wenn die das UN-Register führende Stelle eine Mitteilung nach § 9b Abs. 4 über eine Änderung von RL-Unterlagen erhält und ihr zu diesem Zeitpunkt von der ausländischen KapG oder ihrer deutschen Zweigniederlassung die Änderung noch nicht übermittelt wurde.

 

Rn. 40b

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Durch den neuen § 325a Abs. 4 schließt das Gesetz auch die vorher bestehende Regelungslücke bezüglich der Pflicht zur Offenlegung von nachträglichen Änderungen solcher RL-Unterlagen der Hauptniederlassung, die von der Zweigniederlassung in Deutschland offengelegt wurden. Eine Offenlegungspflicht besteht nunmehr zumindest dann, wenn die Änderung im Sitzstaat der Hauptniederlassung offengelegt wurde. Denn nur dann kommt es zu einer Mitteilung nach Art. 30a Abs. 2 der R 2017/1132, welche die Aktivität nach § 325a Abs. 4 auslöst. Nach hier vertretener Ansicht besteht die Offenlegungspflicht jedoch nicht erst mit der Offenlegung im Heimatland, sondern bereits dann, wenn nach dem einschlägigen nationalen Recht der Hauptniederlassung eine Pflicht zur Offenlegung dieser Änderungen besteht. Damit liegt ein Verstoß gegen § 325a nicht erst dann vor, wenn die ausländische KapG der Aufforderung nach § 325a Abs. 4 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, sondern bereits dann, wenn die Änderung der RL-Unterlagen nicht fristgerecht offengelegt wurde.

Die Pflicht zur Offenlegung von nachträglichen Änderungen von RL-Unterlagen trifft gleichermaßen auch UN mit Hauptniederlassungen außerhalb der EU. Es entfällt bei diesen jedoch die Kontroll- und Durchsetzungsmöglichkeit der das UN-Register führenden Stelle, weil die unter HdR-E, HGB § 325a, Rn. 40a, genannte Mitteilungspflicht nach Art. 30a Abs. 2 der R 2017/1132 nur EU-Mitgliedstaaten trifft. Somit erhält die das UN-Register führende Stelle keine Mitteilung, wenn Hauptniederlassungen mit Sitz außerhalb der EU Änderungen von RL-Unterlagen einreichen.

 

Rn. 40c

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Während die Pflicht zur Offenlegung nach § 325a Abs. 1 zunächst bei den ständigen Vertretern der Zweigniederlassung liegt (vgl. HdR-E, HGB § 325a, Rn. 11), hat sich die das UN-Register führende Stelle mit der Aufforderung nach § 325 Abs. 4 dem Gesetzeswortlaut nach direkt an die ausländische KapG zu wenden. Ob der Gesetzgeber diesen Unterschied bewusst gemacht hat – z. B. zur Beschleunigung der Befolgung der Aufforderung – ist unklar. Die Vorschrift bedeutet jedoch, dass die das UN-Register führende Stelle sich mit der Aufforderung nach § 325 Abs. 4 nicht an die ständigen Vertreter der Zweigniederlassung wenden kann, selbst wenn solche ständigen Vertreter benannt sind und diese auch die ursprüngliche Version der nunmehr geänderten RL übermittelt haben.

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