Rn. 30

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Einem PIE-AP ist es untersagt, bestimmte Dienstleistungen, die mit der Finanzierung des zu prüfenden UN verbunden sind, zu erbringen. Bei diesen nicht erlaubten Corporate Finance-Leistungen handelt es sich bspw. um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kap.-Struktur und -ausstattung der betreffenden Gesellschaft oder auch in Bezug auf die Anlagestrategie. Ausgenommen ist in Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. i) der AP-VO explizit die Erbringung von Bestätigungsleistungen im Zusammenhang mit Abschlüssen, einschließlich der Erteilung von Prüfbescheinigungen (comfort letters) in Bezug auf von zu prüfender PIE herausgegebene Prospekte (vgl. für weitere Beispiele Beck Bil-Komm. (2020), § 319a HGB, Rn. 127).

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