Rn. 144
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Das Offenlegungsverfahren nach § 325 Abs. 3 entspricht dem für JA und Lagebericht. Somit sind die offenzulegenden Unterlagen (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 325, Rn. 147ff.) der das UN-Register führenden Stelle zu übermitteln (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 325, Rn. 14f.). Eine Hinterlegung anstatt der Übermittlung ist für den KA auszuschließen (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 325, Rn. 137).
Rn. 145
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Die Offenlegung durch Übermittlung gilt auch dann, wenn das MU eines Teilkonzerns zur Befreiung nach den §§ 291 bzw. 292 den KA und Konzernlagebericht eines übergeordneten ausländischen MU offenlegt (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 140). Dies ergibt sich sowohl aus § 291 Abs. 1 Satz 1 als auch § 292 Abs. 1 Nr. 4, die jeweils gleichlautend eine Offenlegung "nach den für den entfallenden Konzernabschluß und Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften" verlangen.
Rn. 146
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
vorläufig frei
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen