Rn. 144

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Das Offenlegungsverfahren nach § 325 Abs. 3 entspricht dem für JA und Lagebericht. Somit sind die offenzulegenden Unterlagen (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 325, Rn. 147ff.) der das UN-Register führenden Stelle zu übermitteln (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 325, Rn. 14f.). Eine Hinterlegung anstatt der Übermittlung ist für den KA auszuschließen (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 325, Rn. 137).

 

Rn. 145

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Offenlegung durch Übermittlung gilt auch dann, wenn das MU eines Teilkonzerns zur Befreiung nach den §§ 291 bzw. 292 den KA und Konzernlagebericht eines übergeordneten ausländischen MU offenlegt (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 140). Dies ergibt sich sowohl aus § 291 Abs. 1 Satz 1 als auch § 292 Abs. 1 Nr. 4, die jeweils gleichlautend eine Offenlegung "nach den für den entfallenden Konzernabschluß und Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften" verlangen.

 

Rn. 146

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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