Rn. 30

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

§ 171 Abs. 2 Satz 3 AktG verpflichtet den AR, zum Ergebnis der Prüfung durch den AP Stellung zu nehmen. Dabei sind an den Umfang der Stellungnahme, je nachdem, wie der Prüfbericht ausfällt, unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Erteilt der AP einen uneingeschränkten BV und stimmt der AR mit der Auffassung des AP überein, so kann die Stellungnahme entsprechend kurz ausfallen. Ist der Vermerk eingeschränkt oder wird er gar verweigert, ist eine ausführlichere Stellungnahme notwendig (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 70ff.; AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 229ff.; KK-AktG (2012), § 171, Rn. 80f.; Hüffer-AktG (2023), § 171, Rn. 22). Eine bloße Mitteilung über das Ergebnis der AP ist im Hinblick auf die eigene Prüfungspflicht des AR nicht ausreichend; vielmehr muss er sich, um zu dem Ergebnis der Billigung oder Missbilligung des JA zu kommen, mit dem Bericht des AP auseinandersetzen (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 229ff.; KK-AktG (2012), § 171, Rn. 81). Durch das TransPuG wurde klargestellt, dass bei KA § 171 Abs. 2 Satz 3 AktG entsprechend gilt (vgl. § 171 Abs. 2 Satz 5 AktG).

 

Rn. 31

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Beanstandungen durch den AP sind für den AR nur insoweit berichtspflichtig, als sie von erheblicher Bedeutung und noch nicht behoben sind. Der AR hat auch dann über wesentliche Beanstandungen durch den AP zu berichten, wenn er sie für ungerechtfertigt hält und den JA bzw. KA trotz dieser Beanstandungen billigt (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 72; AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 233f.). Die Stellungnahme des AR muss so ausführlich sein, dass sich die HV ein eigenes Urteil bilden kann. Dies ist um so mehr von Bedeutung, als die HV kein Recht auf Vorlage des Prüfungsberichts des AP hat und nur im Einzelfall teilweise Einsicht nehmen darf, solange dadurch keine Gefährdung der Gesellschaft eintritt (vgl. auch Grigoleit-AktG (2020), § 171, Rn. 18; überdies ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 72f.).

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