Rn. 32

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Das Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 Satz 1 verbietet es grds., Posten der Aktivseite mit Posten der Passivseite der Bilanz zu verrechnen. Jenes Prinzip kann jedoch u. U. Ausnahmen erfahren. Die Möglichkeit, (unverbriefte) Forderungen und Verbindlichkeiten zu verrechnen, stellt eine davon dar. Dies lässt sich aus § 387 BGB ableiten, nach welchem gleichartige Forderungen und Verbindlichkeiten gegeneinander aufrechenbar sind, sobald der einzelne Vertragspartner die "ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann". Das Kriterium der Gleichartigkeit wird in der Literatur an die Erfüllung diverser Bedingungen geknüpft, wie gleiche Fristigkeit, Fälligkeit respektive Personenidentität von Gläubiger und Schuldner der entsprechend zu verrechnenden Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. auch HdR-E, HGB § 246, Rn. 24; des Weiteren Coenenberg/Haller/Schultze (2018), S. 422f., jeweils m. w. N.); darüber hinausgehend wird speziell im Fremdwährungskontext z. T. noch eine Währungsidentität bzw. "Übereinstimmung der Währung" gefordert (vgl. so etwa Beck-HdR, B 234 (2016), Rn. 77 (auch Zitat); fernerhin HdJ, Abt. III/8 (1988), Rn. 298ff.).

 

Rn. 33

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Soweit dies nicht bereits am Fristigkeitskriterium scheitert, können Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten unter den gegebenen Voraussetzungen grds. – und zwar ungeachtet des laufzeitabhängig zu beachtenden AK- wie auch Realisationsprinzips – miteinander verrechnet werden (für speziell denjenigen Fall, dass eine Fremdwährungsforderung (Grundgeschäft) mit einer auf gleiche Währung lautenden Verbindlichkeit (Sicherungsinstrument) gegen das Währungsänderungsrisiko abgesichert wird, mithin eine sog. Bewertungseinheit vorliegt, vgl. grundlegend HdR-E, HGB § 254; zudem ADS (1995), § 253, Rn. 103ff.). Entsprechend muss es dann auch als zulässig angesehen werden, die aus der Umrechnung von als kurzfristig geltenden remdwährungsposten ggf. resultierenden Aufwendungen mit den korrespondierenden Erträgen saldieren zu dürfen (vgl. mit a. A. Beck-HdR, B 234 (2016), Rn. 75; im Übrigen sei auf HdR-E, HGB § 256a, Rn. 65ff., 135>, verwiesen). Inwieweit eine prinzipiell in Betracht kommende Saldierung speziell bei Fremdwährungsposten mit einer Restlaufzeit von höchstens einem Jahr der Sache nach adäquat ist, dürfte letztlich allein davon abhängig sein, ob der damit verbundene, freilich nicht selten unerhebliche Aufwand den auf diese Weise generierten (bilanzpolitischen) Nutzen rechtfertigt.

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