Rn. 133

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Das AktG knüpft nur wenige Rechtsfolgen unmittelbar an das Vorliegen eines Konzerns, da die konzernrechtlichen Organisations- und Haftungsvorschriften im Regelfall schon an den Abhängigkeitstatbestand anknüpfen (vgl. MünchKomm. AktG (2019), § 18, Rn. 22). Zunächst ergeben sich die Rechtsfolgen, die für alle verbundenen UN i. S. d. §§ 15ff. AktG gelten (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 35ff.). Verweisungen auf den Konzernbegriff insgesamt finden sich durch direkte Nennung des § 18 AktG und, wenn das Gesetz von Konzern-UN spricht, in:

 

Rn. 134

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Außerhalb der speziellen Regelungen über den Vertrags- (vgl. §§ 291ff. AktG) und Eingliederungskonzern (vgl. §§ 319ff. AktG) finden sich nur wenige Anwendungsbereiche für konzernrechtliche Vorschriften:

 

Rn. 135

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Mit der Übernahme der Konzern-RL-Vorschriften in das HGB (vgl. §§ 290ff.) ist die Bedeutung des Konzerntatbestands nach § 18 AktG deutlich und spürbar zurückgegangen (vgl. zu den Unterschieden zwischen aktien- und handelsrechtlichem Konzernbegriff HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 105ff.). Konstituierendes Wesensmerkmal der Konzern-RL i. S. d. §§ 290ff. ist das Vorliegen eines UN-Verbunds und damit die Existenz eines sog. Über- respektive Unterordnungsverhältnisses. Eine derartige UN-Beziehung ist schließlich dadurch gekennzeichnet, dass ein MU auf mindestens ein anderes TU – gleich welcher Rechtsform sowie unabhängig von dessen Sitz (vgl. § 294 Abs. 1) – einen beherrschenden Einfluss auszuüben vermag (Mutter-Tochter-Verhältnis). Für die Begründung eines Konzernverhältnisses ist damit das Vorliegen eines Unterordnungskonzerns unabdingbare Voraussetzung (vgl. grundlegend wie ausführlich Dusemond/Küting/Wirth (2018), S. 146ff.). Da in einem Gleichordnungskonzern ein solches Über- respektive Unterordnungsverhältnis grds. nicht besteht, ergibt sich somit im Gleichordnungskonzern prinzipiell auch keine Konzern-RL-Pflicht (vgl. HB-GesR (2020/IV), § 69, Rn. 91; Hüffer-AktG (2022), § 18, Rn. 22; KK-AktG (2011), § 18, Rn. 14; im Übrigen Dusemond/Küting/Wirth (2018), S. 148).

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