Rn. 35

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Als bloße Definitionsnorm (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 14) kennt § 15 AktG keine selbständigen Rechtsfolgen. Systematisiert man die Rechtsfolgen bei Vorliegen verbundener UN, so lassen sich folgende Bereiche abgrenzen:

(1) Rechtsfolgen, die für alle UN gelten,
(2)

Rechtsfolgen, die für einzelne Arten verbundener UN gemeinsam gelten,

  • gültig für Mehrheitsbeteiligungen und Abhängigkeitsverhältnisse,
  • gültig für Abhängigkeits- und Konzernverhältnisse,
(3)

Rechtfolgen, die ausschließlich für einzelne Arten von verbundenen UN gelten,

  • gültig nur für Mehrheitsbeteiligungen,
  • gültig nur für Abhängigkeitsverhältnisse,
  • gültig nur für Konzernverhältnisse,
  • gültig nur für wechselseitige Beteiligungen.

Übersicht: Systematisierung der Rechtsfolgen bei Vorliegen verbundener UN

 

Rn. 36

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Als abgeleitete Rechtsfolgen des § 15 AktG lassen sich diejenigen Rechtnormen subsumieren, die an den Begriff der verbundenen UN anknüpfen und für alle UN gelten, sofern ihre weiteren Voraussetzungen vorliegen. Nicht deckungsgleich mit § 15 AktG sind die in § 271 – wenig glücklich – als "verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches" bezeichneten MU und TU (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 15, Rn. 22). Denn das MU muss danach in der Rechtsform einer KapG bzw. haftungsbeschränkten PersG i. S. d. § 264a geführt werden. Eine Ausnahme tritt dann ein, wenn ein als Nicht-KapG geführtes MU einen befreienden KA aufstellt oder aufstellen könnte. Die handelsrechtlichen Vorschriften verfolgen primär das Ziel der Offenlegung von UN-Verbindungen.

 

Rn. 37

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Die Rechtsfolgen, die gemeinsam für alle verbundenen UN i. S. d. § 15 AktG gelten, betreffen i.W. den Erwerb eigener Aktien, Kredite an die Organe der UN, Informationspflichten des Vorstands gegenüber der HV und dem AR sowie die (zu prüfende) Berichterstattung über die Beziehungen zu verbundenen UN gemäß § 312 AktG:

  • § 71 Abs. 1 Nr. 2 und § 71a Abs. 1 Satz 2 AktG:

    Zulässigkeit des Erwerbs eigener Anteile, um diese AN eines verbundenen UN zum Erwerb anzubieten sowie zulässige Finanzierung des Erwerbs von Aktien durch AN der Gesellschaft oder eines verbundenen UN.

  • § 89 Abs. 4 Satz 2 AktG:

    Kreditgewährung an ein verbundenes UN, wenn sich in dessen Vertretungsorgan oder AR ein Vorstandsmitglied, Prokurist oder Generalhandelsbevollmächtigter der AG, KGaA bzw. SE befindet.

  • § 90 Abs. 1 Satz 3 AktG:

    Berichtspflicht des Vorstands an den AR bei bestimmten geschäftlichen Vorgängen in verbundenen UN.

  • § 90 Abs. 3 Satz 1 AktG:

    Auskunftsverlangen des AR über geschäftliche Beziehungen zu verbundenen UN.

  • § 115 Abs. 3 Satz 2 AktG:

    Kreditgewährung an ein verbundenes UN, wenn sich in dessen Vertretungsorgan oder AR ein AR-Mitglied der AG, KGaA bzw. SE befindet.

  • § 131 Abs. 1 Satz 2 AktG:

    Auskunftspflicht gegenüber den Aktionären in der HV über Beziehungen zu verbundenen UN.

  • § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG:

    Auskunftsverweigerungsrecht bei Nachteil für ein verbundenes UN.

  • § 145 Abs. 6 Satz 2 AktG:

    Bericht der Sonderprüfer über Tatsachen, deren Bekanntwerden einem verbundenen UN Nachteile zufügen kann.

  • § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG:

    Bedingte Kap.-Erhöhung zur Gewährung von Bezugsrechten an AN und Geschäftsführungsmitglieder verbundener UN);

  • § 293a Abs. 2 Satz 1 AktG:

    Begrenzung der Berichtspflicht über Tatsachen, deren Bekanntwerden einem verbundenen UN Nachteile zufügen kann.

  • § 312 Abs. 1 Satz 1f. AktG:

    Bericht über Beziehungen zu verbundenen UN und über Rechtsgeschäfte mit diesen; ferner über die auf Veranlassung oder im Interesse dieser UN getroffenen oder unterlassenen Maßnahmen.

  • § 313 AktG:

    Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch den AP.

  • § 314 AktG

    Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch den AR.

  • § 315 Satz 1 AktG:

    Sonderprüfung der geschäftlichen Beziehungen zu einem mit dem herrschenden UN verbundenen UN.

  • § 316 AktG:

    "Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen UN bei GAV" (Überschrift).

  • § 318 AktG:

    Haftung bei fehlerhaftem Abhängigkeitsbericht oder fehlendem Nachteilsausgleich.

  • § 400 Abs. 1 AktG:

    Strafbare unrichtige Darstellung der Beziehungen zu verbundenen UN, falsche Angaben gegenüber einem Prüfer eines verbundenen UN.

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