Rn. 9

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Befindet sich eine Gesellschaft in Liquidation, befreit dieser Umstand nach § 71 Abs. 1 GmbHG bzw. § 270 Abs. 1 AktG nicht von der Pflicht zur Erstellung des handelsrechtlichen JA und damit zu dessen Offenlegung (vgl. LG Bonn (2008d); Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 25). Mit Beendigung der Liquidation ist die KapG gemäß § 74 Abs. 1 GmbHG bzw. § 273 Abs. 1 AktG aus dem Handelsregister zu löschen, wodurch deren Existenz beendet wird und damit die Offenlegungspflicht ebenfalls endet (Liquidationsbilanzen brauchen nicht offengelegt werden; vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 31). Unabhängig vom Zeitpunkt der Löschung besteht nach hier vertretener Ansicht jedoch die Offenlegungspflicht für die während der Liquidation aufzustellenden JA fort, da die Pflicht zur Offenlegung nach § 325 Abs. 1 Satz 1 nicht die KapG selbst, sondern die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs trifft (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 10). Dafür spricht auch die Wahrung des schutzwürdigen Informationsinteresses Dritter, denen durch den Wegfall der Offenlegung ein späterer Einblick in die VFE-Lage während der Liquidation verwehrt werden würde. Ebenso wenig rechtfertigt eine finanziell schwierige UN-Situation die Nichtoffenlegung des JA (vgl. LG Bonn (2007); Kuhsel, DStR 2013, S. 1958; HdR-E, HGB § 325, Rn. 169b). Eine Insolvenzgesellschaft ist nach § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO zwar weiterhin zur handelsrechtlichen RL verpflichtet. Allerdings sieht das LG Bonn eine Offenlegungspflicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr als gegeben an (vgl. LG Bonn (2009c); zudem Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 27).

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