Rn. 9

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Die Publizitätspflicht setzt nicht bereits zum ersten, sondern erst zum dritten aufeinander folgenden BilSt ein, an dem die Schwellenwerte von mindestens zwei der drei Größenmerkmale des § 1 Abs. 1 PublG jeweils überschritten worden sind (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 PublG). Das UN hat so lange die Möglichkeit, für die Verringerung seiner Größenmerkmale zu sorgen und so die Publizitätspflicht hinauszuschieben. Zur Verringerung der BS sind bspw. folgende Maßnahmen denkbar:

(1) Verkauf von Forderungen sowie Verwendung des Erlöses zum Abbau von Krediten;
(2) Einrichtung von Kommissionslägern für Rohstoffe anstelle eines eigenen Vorratsbestands;
(3) Aval- statt Buchkredit; das eigene UN verbürgt eine Kreditgewährung durch Dritte, anstatt selbst als Kreditgeber aufzutreten.

Im Übrigen kann die Bilanzierung betreffender VG daraufhin überprüft werden, ob bestehenden Wahlrechte ggf. nicht eine niedrigere Bewertung bzw. ein Unterlassen der Aktivierung erlauben. Ein Beispiel zur Verringerung der UE ist der Vertrieb von Waren auf Kommissionsbasis anstatt auf eigene Rechnung. Zur Verringerung der Anzahl an AN könnte eine verstärkte Inanspruchnahme von Fremdleistungen, u. a. durch Einschaltung von Dienstleistungs-UN, dienen. Auch die Ausgliederung einzelner Abteilungen auf Schwester-UN oder deren Verselbständigung wären denkbar (vgl. hinsichtlich der Ausübung von Ansatz-, Bewertungs- und Gliederungswahlrechten auch HdR-E, PublG § 1, Rn. 4; HdR-E, HGB § 267).

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