Rn. 5

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die UE sind zur Überprüfung des Überschreitens des Schwellenwerts von 130 Mio. EUR gemäß § 277 Abs. 1 zu ermitteln (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 3 PublG). Sie umfassen sämtliche Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie der Erbringung von Dienstleistungen. Alle Arten von Erlösschmälerungen (z. B. Rabatte, Skonti, Boni, Sondernachlässe und Rückvergütungen) sind zu kürzen, ebenso die USt (hinsichtlich weiterer Einzelheiten über den Umfang der UE vgl. HdR-E, HGB § 277, Rn. 22ff.). Analog zur Handhabung in der Bilanz sind auch Verbrauchsteuern und Monopolabgaben (vgl. HdR-E, PublG § 1, Rn. 3), die in den UE enthalten sind, abzusetzen.

Umsätze in fremder Währung sind nach dem amtlichen Kurs in Euro umzurechnen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 4 PublG). Wörtlich ausgelegt müsste jeder einzelne Umsatz mit dem amtlichen Kurs am Tag seiner Durchführung bewertet werden. Die Praxis wendet bei der Erfassung von Valuta-Umsätzen häufig vereinfachende bzw. Durchschnitts-Verfahren an; so werden bspw. von den amtlichen Kursen abgeleitete Kurse verwendet und über einen bestimmten Zeitraum (Woche, Monat) konstant gehalten, namentlich um Abstimmungsverfahren innerhalb eines UN-Verbunds zu erleichtern oder bei Währungsbuchhaltungen. Soweit diese Handhabung den GoB entspricht und die für das GJ auftretende Abweichung gering ist, wird sie auch für die Umrechnung der Umsätze nach publizitätsrechtlichen Vorschriften anzuerkennen sein. Nicht zulässig dürfte aber sein, etwa den in Fremdwährung ermittelten Umsatz des GJ nur mit dem Stichtagskurs umzurechnen. Insbesondere für UN mit ausländischen Zweigniederlassungen ist diese Bestimmung von besonderer Bedeutung.

 

Rn. 6

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die UE umfassen den am Stichtag endenden Zwölf-Monats-Zeitraum. Im Fall eines Rumpf-GJ gehören dazu nicht nur die UE des vorangegangenen Rumpf-GJ, sondern die insgesamt innerhalb von zwölf Monaten vor dem Stichtag angefallenen UE. Ggf. ist dafür eine besondere Abgrenzung innerhalb der VJ-UE durchzuführen. Damit wird sichergestellt, dass die Umstellung des GJ etwa nur aus dem Grund, das Eintreten der Publizitätspflicht gemäß § 1 PublG zu verzögern, sich nicht auswirkt. Entsteht ein Rumpf-GJ aufgrund der Gründung eines UN, sind wie nach § 267 nur die Umsätze des Rumpf-GJ heranzuziehen (vgl. HdR-E, HGB § 267, Rn. 29; Beck Bil-Komm. (2020), HGB § 267, Rn. 8; a. A. WP-HB (2021), Rn. F 1532; ADS (1997), § 1 PublG, Rn. 35).

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