Rn. 315

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 285 Nr. 3a ist im Anhang der "Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen [anzugeben, d.Verf.], die nicht in der Bilanz enthalten sind und die nicht nach § 268 Absatz 7 oder Nummer 3 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; davon sind Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen jeweils gesondert anzugeben". Mit der Pflicht zur Angabe der sonstigen finanziellen Verpflichtungen nach § 285 Nr. 3a wurde Art. 43 Abs. 1 Nr. 7 (derweil: Art. 16 Abs. 1 lit. d) der Bilanz-R) in nationales Recht umgesetzt; daraus resultiert das Gebot einer R-konformen Auslegung und Rechtsfortbildung von § 285 Nr. 3a.

 

Rn. 316

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die Angabepflicht gilt größenunabhängig für alle KapG und PersG i. S. v. § 264a, dem PublG unterliegende UN mit Ausnahme von PersG und Einzel-UN (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3–5, 5 Abs. 2 PublG), Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN (vgl. § 341a Abs. 1). Für Versicherungs-UN ist § 285 Nr. 3a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Angaben für solche finanziellen Verpflichtungen nicht zu machen sind, die i. R.d. Versicherungsgeschäfts entstehen (vgl. § 341a Abs. 2 Satz 5).

Aufgrund der Vorgaben durch Art. 16 Abs. 1 lit. d) der Bilanz-R sind kleine Gesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 1 künftig nicht mehr von der Anwendung des § 285 Nr. 3a befreit und müssen daher die am BilSt bestehenden sonstigen finanziellen Verpflichtungen ebenfalls im Anhang angeben (vgl. BR-Drs. 23/15, S. 83). Lediglich Kleinst-UN i. S. d. § 267a müssen über die nach § 268 Abs. 7 erforderlichen Angaben hinaus keine Angaben nach § 285 Nr. 3a machen, wenn sie unter der Bilanz die Angaben nach § 264 Abs. 1 Satz 5 machen und dann keinen Anhang aufstellen müssen; u. U. können aber Zusatzangaben nach § 264 Abs. 2 Satz 2 erforderlich sein, wenn die Finanzlage sonst nicht sachgerecht beurteilt werden kann. Eine Befreiung von der Angabepflicht nach Nr. 3a besteht ferner für den Anhang eines neben dem JA nach HGB eigens für Zwecke der Offenlegung zusätzlich aufgestellten (freiwilligen) IFRS-EA, da die Vorschrift in § 325 Abs. 2a nicht genannt ist; insoweit sind aber die nach den IFRS einschlägigen Pflichtangaben zu machen. Eine entsprechende Angabepflicht besteht für den Konzernanhang nach § 314 Abs. 1 Nr. 2a.

 

Rn. 317

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Weil nach § 285 Nr. 3a nur die finanziellen Verpflichtungen angegeben werden müssen, die "nicht in der Bilanz enthalten [...] und [...] nicht nach § 268 Absatz 7 oder Nummer 3 anzugeben sind", ist die Angabepflicht nach § 285 Nr. 3a gegenüber einem vorrangigen Ansatz als Verbindlichkeit oder Rückstellung in der Bilanz sowie den Angaben über Haftungsverhältnisse (vgl. § 268 Abs. 7) und zu außerbilanziellen Geschäften mit wesentlichen Risiken und Vorteilen (vgl. § 285 Nr. 3) lediglich subsidiär (vgl. dazu im Einzelnen vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 302).

 

Rn. 318

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Sonstige finanzielle Verpflichtungen sind nicht zu bilanzierende Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften über den Bezug von Leistungen oder aus (anderen) Rechtsverhältnissen, aus denen sich "Auswirkungen auf die Finanzlage im Sinne einer Veränderung ergeben oder [... die, d.Verf.] den finanziellen Spielraum für die Zukunft einschränken" (Biener, BFuP 1979, S. 1 (13)). Aufgrund dessen verlangt das Gesetz, den Gesamtbetrag solcher Verpflichtungen im Anhang anzugeben. Um eine Angabepflicht auszulösen, muss die Angabe aber für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung sein (vgl. ADS (1995), § 285, Rn. 44, 76; WP-HB (2021), Rn. F 1049). Wann dies der Fall ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. So ist z. B. die Höhe der künftigen jährlich wiederkehrenden finanziellen Verpflichtungen aus Arbeits- (Personalaufwand), Kredit- (Zinsaufwand) oder Beschaffungsverträgen (Materialaufwand) aus den entsprechenden GuV-Posten ohne Weiteres ersichtlich und somit für die Beurteilung der Finanzlage des UN i. d. R. nicht von Bedeutung, weil die finanziellen Belastungen aus solchen regelmäßig anfallenden Geschäften von den Adressaten des JA ohne Weiteres erwartet werden und zudem die Zahlungsfähigkeit des UN dadurch normalerweise nicht beeinträchtigt wird. In einer Situation andauernder Verluste oder angespannter Liquidität kann dagegen auch die Belastung aus nicht vermeidbaren künftigen Gehalts-, Miet- und Zinszahlungsverpflichtungen oder das am BilSt bestehende, aus dem Tagesgeschäft resultierende Bestellobligo oder die Belastung aus anderen regelmäßig wiederkehrenden Sachverhalten im Anhang angabepflichtig sein, die anderenfalls für die Beurteilung der Finanzlage eines nicht in Schwierigkeiten befindlichen UN keine Bedeutung hätten (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 285 HGB, Rn. 101; ADS (1995), § 285, Rn. 75). Die Angabepflicht nach § 285 Nr. 3a besteht daher im Normalfall nur für finanzielle Verp...

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